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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 632<br />

Warenweg<br />

6 7<br />

Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor. Die<br />

Beförderung ist der ersten Lieferung (SP an D) zuzuordnen. 8 Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in<br />

9<br />

Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Beförderung). Die Lieferung ist als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei. 10 Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei D<br />

grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Beförderung dort<br />

endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in Deutschland, da D seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3d Satz 2<br />

UStG). 11 Die zweite Lieferung (D an B) ist eine ruhende Lieferung. 12 Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2<br />

Nr. 2 UStG Belgien, da sie der Beförderungslieferung nachfolgt. 13 D führt demnach eine steuerbare und<br />

steuerpflichtige Lieferung in Belgien aus. 14 Da die Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG erfüllt sind,<br />

wird die Steuerschuld für die belgische (Inlands-)Lieferung des D auf B übertragen: Der Lieferung ist ein<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb durch D vorausgegangen; D ist nicht in Belgien ansässig; D tritt gegenüber<br />

dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer mit seiner deutschen USt-IdNr. auf; D hat dem B eine<br />

Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG erteilt; B verwendet als letzter Abnehmer eine (belgische) USt-<br />

IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung endet. 15 B wird Steuerschuldner für diese Lieferung des D<br />

und muss die Steuer im Rahmen seiner belgischen Steuererklärungspflichten anmelden. 16 D hat im Hinblick<br />

auf seine in Belgien ausgeführte Lieferung keinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Belgien<br />

17<br />

nachzukommen. Mit der wirksamen Übertragung der Steuerschuld auf B gilt auch der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb des D in Belgien als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG) mit der Folge, dass D<br />

auch hierfür keinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Belgien nachkommen muss. 18 Mit der fiktiven<br />

Erwerbsbesteuerung in Belgien entfällt auch eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in D<br />

über § 3d Satz 2 UStG, sofern D seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG (für die ZM)<br />

nachkommt. 19 Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 25b UStG wird vermieden, dass<br />

sich D in Belgien auf Grund dieses innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts registrieren lassen und dort<br />

Steuererklärungen abgeben muss. 20 D muss in Deutschland die Erklärungspflichten nach § 18b Satz 1 UStG<br />

für die Voranmeldung und die Steuererklärung für das Kalenderjahr beachten.<br />

Besonderheiten bei der Rechnungserteilung<br />

(8) 1 Nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist materielle Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuld, dass<br />

der erste dem letzten jeweils am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a<br />

Abs. 7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist. 2 Neben den Angaben nach § 14 Abs. 4<br />

UStG sind in der Rechnung dieses ersten Abnehmers danach folgende zusätzliche Angaben erforderlich:<br />

<strong>1.</strong> ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, z.B.<br />

„Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG“ oder „Vereinfachungsregelung nach<br />

Artikel 141 MwStSystRL“;<br />

2. ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers;<br />

3. die Angabe der USt-IdNr. des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers und<br />

4. die Angabe der USt-IdNr. des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers.<br />

3<br />

Der letzte am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer soll durch die Hinweise in der Rechnung eindeutig und<br />

leicht erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und die<br />

Steuerschuld auf ihn übertragen wird.<br />

Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG)<br />

(9) 1 Im Fall der Übertragung der Steuerschuld nach § 25b Abs. 2 UStG auf den letzten am Dreiecksgeschäft<br />

beteiligten Abnehmer gilt für die Berechnung der geschuldeten Steuer abweichend von § 10 Abs. 1 UStG die<br />

Gegenleistung als Entgelt (Nettobetrag ohne <strong>Umsatzsteuer</strong>). 2 Die <strong>Umsatzsteuer</strong> ist auf diesen Betrag<br />

aufzuschlagen.<br />

Aufzeichnungspflichten (§ 25b Abs. 6 UStG)<br />

(10) 1 Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG sind bei innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäften <strong>vom</strong> ersten und <strong>vom</strong> letzten jeweils daran beteiligten Abnehmer zusätzliche<br />

Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, wenn sie eine inländische USt-IdNr. verwenden (§ 25b Abs. 6 Satz 1 UStG).<br />

2<br />

Verwendet der erste am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates, ist<br />

er von den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit, wenn die Beförderung oder Versendung<br />

im Inland endet (§ 25b Abs. 6 Satz 2 UStG).

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