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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 326<br />

7.3. Buchmäßiger Nachweis<br />

(1) 1 Die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 6<br />

gelten entsprechend. 2 Ist der Gegenstand durch mehrere Unternehmer – Beauftragte – nacheinander bearbeitet<br />

oder verarbeitet worden (Abschnitt 7.1 Abs. 7), muss jeder dieser Unternehmer die Voraussetzungen der<br />

Steuerbefreiung einschließlich der Einfuhr oder des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der<br />

Bearbeitung oder Verarbeitung buchmäßig nachweisen.<br />

(2) Der Nachweis der Einfuhr oder des Erwerbs für Zwecke der Bearbeitung und Verarbeitung soll in den<br />

Fällen des Abschnitts 7.1 Abs. 3 und 5 regelmäßig wie folgt geführt werden:<br />

<strong>1.</strong> in den Fällen der aktiven Lohnveredelung (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) durch Hinweis auf die<br />

zollamtlichen Belege über die Anmeldung der Waren zur Veredelung und über die Abmeldung der Waren<br />

aus der Veredelung;<br />

1<br />

2. in den Fällen der Einfuhrbesteuerung (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) durch Hinweis auf den<br />

zollamtlichen Beleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer. 2 Im Falle der Bearbeitung oder<br />

Verarbeitung durch mehrere Unternehmer – Beauftragte – genügt bei den nachfolgenden Beauftragten ein<br />

Hinweis auf eine Bescheinigung des vorangegangenen Beauftragten, worin dieser die Entrichtung der<br />

Einfuhrumsatzsteuer bestätigt hat;<br />

3. in den Fällen der Erhebung von Eingangsabgaben durch das Bestimmungsland (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) durch Hinweis auf die bei dem Unternehmer vorhandenen Belege oder<br />

ihre beglaubigten Abschriften über die Bezahlung der Eingangsabgaben des Bestimmungslands;<br />

4. in den Fällen, in denen der im Gemeinschaftsgebiet erworbene Gegenstand unmittelbar <strong>vom</strong> Lieferer an den<br />

Unternehmer – Beauftragten – oder von dem vorangegangenen Beauftragten an den nachfolgenden<br />

Beauftragten gelangt ist (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2), durch Hinweis auf die Durchschrift der<br />

Ausfuhrbestätigung für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen.<br />

(3) 1 Bei der Bearbeitung, z.B. Wartung, Reinigung oder Instandsetzung, eines Kraftfahrzeuges eines<br />

ausländischen Auftraggebers kann der Unternehmer den Nachweis der Einfuhr des Kraftfahrzeuges zum Zwecke<br />

dieser Bearbeitung auch in anderer Weise führen. 2 In Betracht kommen z.B. Hinweise auf eine schriftliche<br />

Anmeldung des Auftraggebers zur Reparatur oder auf eine Bescheinigung einer ausländischen Behörde, dass das<br />

Kraftfahrzeug bei einem Unfall im Drittlandsgebiet beschädigt worden ist. 3 Diese Regelung gilt jedoch nur dann,<br />

wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Auftraggeber das<br />

Kraftfahrzeug zum Zwecke der Bearbeitung eingeführt hat.

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