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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 540<br />

18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen<br />

(1) 1 Unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von<br />

der Abgabe der Voranmeldungen befreien, z.B. wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen<br />

regelmäßig keine <strong>Umsatzsteuer</strong> entsteht.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied erhält im Monat Mai eines jeden Jahres vertragsgemäß eine Vergütung von<br />

30 000 €.<br />

2<br />

Das Finanzamt kann das Aufsichtsratsmitglied für die Monate, in denen es keine Entgelte erhält, von der<br />

Abgabe der Voranmeldungen befreien. 3 Die Befreiung ist davon abhängig zu machen, dass in den<br />

betreffenden Voranmeldungszeiträumen tatsächlich keine <strong>Umsatzsteuer</strong> entstanden ist.<br />

2<br />

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt in Neugründungsfällen (§ 18<br />

Abs. 2 Satz 4 UStG) nicht in Betracht.<br />

138<br />

(2) Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, haben über die<br />

Verpflichtung nach § 18 Abs. 4a UStG hinaus - sofern sie <strong>vom</strong> Finanzamt nicht besonders aufgefordert<br />

werden - insbesondere dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn<br />

<strong>1.</strong> Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittssatz nach § 24<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt, oder<br />

2. Umsätze ausgeführt werden, die unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung des<br />

Abschnittes 24.6 zu einer <strong>Umsatzsteuer</strong>-Vorauszahlung oder einem Überschuss führen und für<br />

die wegen der Abgabe der Voranmeldungen keine besondere Ausnahmeregelung gilt, oder<br />

3. Steuerbeträge nach § 14c UStG geschuldet werden.<br />

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 müssen die Umsätze, die den Durchschnittssätzen nach § 24 UStG<br />

unterliegen und für die eine Steuer nicht zu entrichten ist, in den Voranmeldungen nicht aufgeführt werden.<br />

2<br />

Sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres eingetreten,<br />

sind von dem in Betracht kommenden Zeitpunkt an Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu<br />

entrichten. 3 Auf vorausgegangene Vorauszahlungszeiträume entfallende <strong>Umsatzsteuer</strong>beträge müssen erst<br />

binnen der in § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG bezeichneten Frist nachentrichtet werden. 4 In den Fällen des Absatzes 2<br />

Nr. 2 139 erstreckt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Entrichtung der<br />

Vorauszahlungen auf die Voranmeldungszeiträume, für die diese Steuerbeträge geschuldet werden. 5 Die<br />

Möglichkeit, den Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Abgabe der<br />

Voranmeldung zu entbinden, wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.<br />

(4) Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, ist die <strong>Umsatzsteuer</strong> grundsätzlich für jedes<br />

Grundstück gesondert zu berechnen und anzumelden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 10. 2001, V R 44/00,<br />

BStBl 2002 II S. 171).<br />

(5) Zum Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG vgl. Abschnitt 3a.16 Abs. 8 bis 14.<br />

138<br />

Absatz 2 mit Wirkung <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> Januar 2011 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 8. Dezember 2010 – IV D 3 – S 7346/10/10002<br />

(2010/0979674), BStBl I S. 1501 –;<br />

Bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„(2) Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, haben über die Verpflichtung nach § 18 Abs. 4a UStG hinaus –<br />

sofern sie <strong>vom</strong> Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden – insbesondere dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu<br />

entrichten, wenn<br />

<strong>1.</strong> Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt, oder<br />

2. die Umsätze von Getränken, für die der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt, und von alkoholischen Flüssigkeiten<br />

im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 1 200 € voraussichtlich übersteigen werden oder<br />

3. Umsätze ausgeführt werden, auf die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG nicht anzuwenden sind und für die wegen der Abgabe der<br />

Voranmeldungen keine besondere Ausnahmeregelung gilt, oder<br />

4. Steuerbeträge nach § 14c UStG geschuldet werden.“<br />

139<br />

Angabe geändert mit Wirkung <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> Januar 2011 durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 8. Dezember 2010 – IV D 3 – S 7346/10/10002<br />

(2010/0979674) –

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