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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 561<br />

18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung<br />

(1) 1 Eine unrichtige oder unvollständige ZM muss gesondert für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem<br />

die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. 2 Wird eine unrichtige oder unvollständige ZM<br />

vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer<br />

Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG). 3 Rechtzeitig ist die Berichtigung,<br />

wenn sie innerhalb von einem Monat übermittelt wird (vgl. Abschnitt 18a.1 Abs. 4), nachdem der Unternehmer<br />

die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat. 4 Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der<br />

berichtigten ZM beim BZSt maßgeblich.<br />

(2) Eine ZM ist zu berichtigen, soweit der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige unternehmerische<br />

Leistungsempfänger, der die Steuer dort schuldet, seine USt-IdNr. dem leistenden Unternehmer erst nach dem<br />

Bezug einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne von § 3a Absatz 2<br />

UStG (vgl. Abschnitt 3a.2) mitgeteilt hat, und daher deren Angabe in der ZM für den Meldezeitraum zunächst<br />

unterblieben ist.

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