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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 569<br />

19.<strong>1.</strong> Nichterhebung der Steuer<br />

(1) 1 Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten<br />

Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen nicht zu erheben. 2 Die Regelung bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl.<br />

Abschnitte 3.2 bis 3.4). 3 Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), für den<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) sowie die nach § 13a<br />

Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer hat der Kleinunternehmer<br />

hingegen abzuführen. 4 Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen<br />

Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2).<br />

(2) 1 Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 17 500 € und 50 000 € ist jeweils<br />

von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 19.3). 2 Der Gesamtumsatz<br />

ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. 3 Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht<br />

auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die <strong>vom</strong> Unternehmer<br />

vereinnahmten Bruttobeträge. 4 In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden<br />

Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende <strong>Umsatzsteuer</strong> hinzuzurechnen.<br />

(3) 1 Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17 500 € überschritten, ist die Steuer für das laufende<br />

Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 17 500 €<br />

voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 18. 10. 2007, V B 164/06, BStBl 2008 II<br />

S. 263). 2 Bei der Grenze von 50 000 € kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße<br />

voraussichtlich nicht überschreiten wird. 3 Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung<br />

der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr. 4 Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein<br />

Unternehmen erweitert (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 7. 3. 1995, XI R 51/94, BStBl II S. 562). 5 Ist danach ein<br />

voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 50 000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch<br />

dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze<br />

von 50 000 € überschreitet (vgl. auch Absatz 4). 6 Bei einer Änderung der Unternehmensverhältnisse während<br />

des laufenden Kalenderjahres durch Erbfolge ist Absatz 5 zu beachten. 7 Der Unternehmer hat dem Finanzamt<br />

auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden<br />

Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.<br />

(4) 1 Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu<br />

auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres<br />

abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2 Entsprechend der<br />

Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 € und nicht die Grenze von 50 000 €<br />

maßgebend. 3 Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden<br />

Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 € nicht überschreitet (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 1<strong>1.</strong> 1984,<br />

V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).<br />

(5) 1 Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, ist zu berücksichtigen, dass er<br />

keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Änderung seiner Unternehmensverhältnisse hatte. 2 Zur Vermeidung einer<br />

unbilligen Härte kann daher der Unternehmer in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr so<br />

fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der<br />

Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre. 3 Hat z.B. der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die<br />

Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber für den anderen<br />

Unternehmensteil auf Grund der dafür bestehenden Verhältnisse von § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht, kann<br />

der Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortführen, in dem die<br />

Erbfolge eingetreten ist. 4 Dem Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze Unternehmen<br />

einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden.<br />

(6) 1 Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 € und 50 000 € bleiben die Umsätze von<br />

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2 Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei<br />

einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke. 3 Ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt, ist<br />

nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. 4 Die Ausnahme erstreckt sich<br />

auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich nicht zu einem Betriebsvermögen<br />

gehören, z.B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen durch einen nichtgewerblichen Vermieter von<br />

Ferienwohnungen.

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