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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 303<br />

Allgemeines<br />

6.1<strong>1.</strong> Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr<br />

(1) 1 Bei den Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) handelt es sich um<br />

Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen<br />

Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt. 2 Zum „persönlichen Reisegepäck“ gehören diejenigen<br />

Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck oder die in einem<br />

von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie das anlässlich einer Reise aufgegebene<br />

Handgepäck. 3 Als Reise sind auch Einkaufsfahrten und der Berufsverkehr anzusehen. 4 Ein Fahrzeug, seine<br />

Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck. 5 Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor,<br />

wenn der Käufer die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer<br />

in ein Drittland versendet.<br />

Ausfuhrnachweis<br />

(2) 1 Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet soll grundsätzlich durch eine<br />

Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden<br />

Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 UStDV,<br />

Abschnitt 6.6 Abs. 3). 2 Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der<br />

Gemeinschaft auf der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg. 3 Unter Sichtvermerk ist der<br />

Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum zu verstehen.<br />

(3) 1 Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder ein entsprechender<br />

Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist. 2 Das gilt auch<br />

dann, wenn außer dem Stempelabdruck keine weiteren Angaben, z.B. Datum und Unterschrift, gemacht wurden<br />

oder wenn auf besonderen Ausfuhrbelegen die vordruckmäßig vorgesehenen Ankreuzungen fehlen.<br />

3<br />

Entscheidend ist, dass sich aus dem Beleg die Abfertigung des Liefergegenstands zur Ausfuhr durch die<br />

Ausgangszollstelle erkennen lässt.<br />

(4) 1 Der Ausfuhrbeleg (Rechnung oder entsprechender Beleg) soll u.a. auch die handelsübliche Bezeichnung<br />

und die Menge des ausgeführten Gegenstands enthalten. 2 Handelsüblich ist dabei jede im Geschäftsverkehr für<br />

einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z.B. auch Markenbezeichnungen. 3 Handelsübliche<br />

Sammelbezeichnungen, z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel, sind<br />

ausreichend. 4 Dagegen reichen Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedener Gegenstände<br />

umfassen, z.B. Geschenkartikel, nicht aus (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15). 5 Die im Ausfuhrbeleg verwendete<br />

handelsübliche Bezeichnung von Gegenständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Ausgangszollstelle anhand<br />

der Angaben im Ausfuhrbeleg die Ausfuhr dieser Gegenstände bestätigt. 6 Damit ist ausreichend belegt, dass die<br />

Gegenstände im Ausfuhrbeleg so konkret bezeichnet worden sind, dass die Ausgangszollstelle in der Lage war,<br />

die Abfertigung dieser Gegenstände zur Ausfuhr zu bestätigen.<br />

Nachweis der Ausfuhrfrist<br />

(5) 1 Der Unternehmer hat die Einhaltung der Ausfuhrfrist (§ 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG) durch Angabe des Tags<br />

der Ausfuhr im Ausfuhrbeleg nachzuweisen. 2 Fehlt auf dem Ausfuhrbeleg die Angabe des Ausfuhrtags (z.B. in<br />

den Fällen des Absatzes 2), muss der Unternehmer den Tag der Ausfuhr durch andere überprüfbare Unterlagen<br />

nachweisen.<br />

Abnehmernachweis<br />

(6) 1 Außer der Ausfuhr der Gegenstände hat der Unternehmer durch einen Beleg nachzuweisen, dass der<br />

Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hatte. 2 Wohnort ist der Ort, an dem<br />

der Abnehmer für längere Zeit seine Wohnung hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen<br />

ist. 3 Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Reisepass oder in einem anderen in der Bundesrepublik<br />

4<br />

Deutschland anerkannten Grenzübertrittspapier (insbesondere Personalausweis) eingetragen ist. Der<br />

Unternehmer kann sich hiervon durch Einsichtnahme in das <strong>vom</strong> Abnehmer vorgelegte Grenzübertrittspapier<br />

überzeugen. 5 Aus dem Ausfuhrbeleg (Rechnung oder entsprechender Beleg) müssen sich daher der Name und<br />

die Anschrift des Abnehmers ergeben (Land, Wohnort, Straße und Hausnummer). 6 Ist die Angabe der<br />

vollständigen Anschrift des Abnehmers zum Beispiel auf Grund von Sprachproblemen nicht möglich, genügt<br />

neben dem Namen des Abnehmers die Angabe des Landes, in dem der Abnehmer wohnt, und die Angabe der<br />

Nummer des Reisepasses oder eines anderen anerkannten Grenzübertrittspapiers.<br />

(7) 1 Im Ausfuhrbeleg bestätigt die Ausgangszollstelle außer der Ausfuhr, dass die Angaben zum Namen und<br />

zur Anschrift des Abnehmers mit den Eintragungen in dem vorgelegten Grenzübertrittspapier desjenigen<br />

übereinstimmen, der den Gegenstand in seinem Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt (§ 17 UStDV). 2 Ist<br />

aus dem ausländischen Grenzübertrittspapier nicht die volle Anschrift, sondern nur das Land und der Wohnort<br />

oder nur das Land ersichtlich, erteilen die Ausgangszollstellen auch in diesen Fällen die Abnehmerbestätigung.

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