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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 69<br />

Allgemeines<br />

3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben<br />

(1) 1 Die nach § 3 Abs. 1b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte Entnahme oder unentgeltliche<br />

Zuwendung eines Gegenstands aus dem Unternehmen setzt die Zugehörigkeit des Gegenstands zum<br />

Unternehmen voraus. 2 Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen richtet sich nicht nach<br />

ertragsteuerrechtlichen Merkmalen, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen. 3 Maßgebend<br />

ist, ob der Unternehmer den Gegenstand dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen<br />

Tätigkeitsbereich zugewiesen hat (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 4. 1988, V R 135/83, BStBl II S. 746). 4 Bei<br />

Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden sollen, hat der<br />

Unternehmer unter den Voraussetzungen, die durch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „für sein<br />

Unternehmen“ in § 15 Abs. 1 UStG zu bestimmen sind, grundsätzlich die Wahl der Zuordnung (vgl.<br />

Abschnitt 15.2 Abs. 21). 5 Beträgt die unternehmerische Nutzung jedoch weniger als 10 %, ist die Zuordnung des<br />

Gegenstands zum Unternehmen unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

Berechtigung zum Vorsteuerabzug für den Gegenstand oder seine Bestandteile<br />

(§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG)<br />

(2) 1 Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands wird nach § 3 Abs. 1b UStG nur dann<br />

einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der entnommene oder zugewendete Gegenstand oder seine<br />

Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 2 Falls an einem Gegenstand (z.B.<br />

PKW), der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde, nach seiner Anschaffung Arbeiten<br />

ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Gegenstands nur diese Bestandteile der<br />

Umsatzbesteuerung. 3 Bestandteile eines Gegenstands sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die auf Grund<br />

ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die zu einer<br />

dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt<br />

haben (z.B. eine nachträglich in einen PKW eingebaute Klimaanlage). 4 Dienstleistungen (sonstige Leistungen)<br />

einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z.B.<br />

Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu Bestandteilen des Gegenstands (vgl. BFH-Urteile<br />

<strong>vom</strong> 18. 10. 2001, V R 106/98, BStBl 2002 II S. 551, und <strong>vom</strong> 20. 12. 2001, V R 8/98, BStBl 2002 II S. 557).<br />

(3) 1 Der Einbau eines Bestandteils in einen Gegenstand hat nur dann zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der<br />

Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt, wenn er nicht lediglich zur<br />

Werterhaltung des Gegenstands beigetragen hat. 2 Unterhalb einer gewissen Bagatellgrenze liegende<br />

Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen führen nicht zu einer dauerhaften Werterhöhung des<br />

Gegenstands (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 10. 2001, V R 106/98, BStBl 2002 II S. 551).<br />

(4) 1 Aus Vereinfachungsgründen wird keine dauerhafte Werterhöhung des Gegenstands angenommen, wenn<br />

die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen 20 % der Anschaffungskosten des<br />

Gegenstands oder einen Betrag von 1 000 € nicht übersteigen. 2 In diesen Fällen kann auf eine Besteuerung der<br />

Bestandteile nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG bei der Entnahme eines dem<br />

Unternehmen zugeordneten Gegenstands, den der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug<br />

erworben hat, verzichtet werden. 3 Werden an einem Wirtschaftsgut mehrere Bestandteile in einem zeitlichen<br />

oder sachlichen Zusammenhang eingebaut, handelt es sich nicht um eine Maßnahme, auf die in der Summe die<br />

4<br />

Bagatellregelung angewendet werden soll. Es ist vielmehr für jede einzelne Maßnahme die<br />

Vereinfachungsregelung zu prüfen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer erwirbt am <strong>1.</strong> 7. 01 aus privater Hand einen gebrauchten PKW für 10 000 € und ordnet<br />

ihn zulässigerweise seinem Unternehmen zu. 2 Am <strong>1.</strong> 3. 02 lässt er in den PKW nachträglich eine<br />

Klimaanlage einbauen (Entgelt 2 500 €) und am <strong>1.</strong> 8. 02 die Windschutzscheibe erneuern (Entgelt 500 €).<br />

3 4<br />

Für beide Leistungen nimmt der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch. Am <strong>1.</strong> 3. 03 entnimmt der<br />

Unternehmer den PKW in sein Privatvermögen (Aufschlag nach „Schwacke-Liste“ auf den Marktwert des<br />

PKW im Zeitpunkt der Entnahme für die Klimaanlage 1 500 €, für die Windschutzscheibe 50 €).<br />

5<br />

Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Windschutzscheibe beträgt 500 €, also<br />

weniger als 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des PKW, und übersteigt auch nicht den Betrag<br />

von 1 000 €. 6 Aus Vereinfachungsgründen wird für den Einbau der Windschutzscheibe keine dauerhafte<br />

Werterhöhung des Gegenstands angenommen.<br />

7<br />

Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Klimaanlage beträgt 2 500 €, also mehr als<br />

20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des PKW. 8 Mit dem Einbau der Klimaanlage in den PKW hat<br />

diese ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren und zu einer dauerhaften, im<br />

Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt. 9 Die

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