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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 274<br />

4.23.<strong>1.</strong> Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist davon abhängig, dass die Aufnahme der Jugendlichen zu<br />

Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken erfolgt. 2 Sie hängt nicht davon ab, in welchem Umfang<br />

und in welcher Organisationsform die Aufnahme von Jugendlichen zu den genannten Zwecken betrieben wird;<br />

die Tätigkeit muss auch nicht der alleinige Gegenstand oder der Hauptgegenstand des Unternehmens sein (BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 24. 5. 1989, V R 127/84, BStBl II S. 912).<br />

(2) 1 Die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen müssen dem Unternehmer, der die<br />

2<br />

Jugendlichen aufgenommen hat, selbst obliegen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die<br />

Leistungen allein erbringt. 3 Er kann die ihm obliegenden Leistungen zur Gänze selbst oder teilweise durch<br />

Beauftragte erbringen. 4 Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist es auch ausreichend, wenn der leistende<br />

Unternehmer konkrete Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke, z.B. in seiner Satzung, festschreibt<br />

und den Leistungsempfänger vertraglich verpflichtet, sich im Rahmen seines Aufenthaltes an diesen<br />

pädagogischen Grundsätzen zu orientieren. 5 Der leistende Unternehmer erbringt auch in diesen Fällen –<br />

zumindest mittelbar – Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG, die über Beherbergungs- und<br />

Verpflegungsleistungen hinausgehen. 6 Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich<br />

aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und<br />

Jugenderziehung im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe h oder i MwStSystRL unterhalten. 7 Daher können<br />

– unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG – die Steuerbefreiung nur Einrichtungen<br />

des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und<br />

Jugenderziehung oder vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch nehmen (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

28. 9. 2000, V R 26/99, BStBl 2001 II S. 691); dies gilt entsprechend für Einrichtungen, die Jugendliche für die<br />

sonstigen in § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG genannten Zwecke aufnehmen. 8 Die Leistungen im Zusammenhang mit der<br />

Aufnahme müssen dem in § 4 Nr. 23 UStG genannten Personenkreis tatsächlich zu Gute kommen. 9 Auf die<br />

Frage, wer Vertragspartner des Unternehmers und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es nicht<br />

an. 10 Dem Kantinenpächter einer berufsbildenden oder schulischen Einrichtung steht für die Abgabe von Speisen<br />

und Getränken an Schüler und Lehrpersonal die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht zu, weil er allein<br />

mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt (vgl.<br />

BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 26. 7. 1979, V B 15/79, BStBl II S. 721). 11 Dasselbe gilt für derartige Leistungen eines<br />

Schulfördervereins (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 2. 2009, V R 47/07, BStBl II S. 677). 12 Die Befreiung ist aber<br />

möglich, wenn die Beköstigung im Rahmen der Aufnahme der Jugendlichen zu den begünstigten Zwecken zum<br />

Beispiel von der Bildungseinrichtung selbst erbracht wird. 13 Leistungen der Beherbergung und Beköstigung<br />

während kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind,<br />

stellen keine Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken dar (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

12. 5. 2009, V R 35/07, BStBl II S. 1032). 14 Fahrten, die nach § 11 SGB VIII ausgeführt werden, können unter<br />

den Voraussetzung des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein.<br />

(3) 1 Der Begriff „Aufnahme“ ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft<br />

während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten. 2 Zu den begünstigten Leistungen gehören neben der<br />

Beherbergung und Beköstigung insbesondere die Beaufsichtigung der häuslichen Schularbeiten und die<br />

Freizeitgestaltung durch Basteln, Spiele und Sport (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 12. 1963, V 102/61 U, BStBl 1964 III<br />

S. 110).<br />

(4) 1 Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen nicht nur den beruflichen Bereich,<br />

sondern die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung und Fortbildung von Jugendlichen (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> 1974, II R 107/68, BStBl 1975 II S. 389). 2 Hierzu gehört u.a. auch die sportliche Erziehung.<br />

3<br />

Die Befreiungsvorschrift gilt deshalb sowohl bei Sportlehrgängen für Berufssportler als auch bei solchen für<br />

Amateursportler.<br />

(5) Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7<br />

hingewiesen.<br />

(6) 1 § 4 Nr. 23 Satz 4 UStG regelt, dass diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht gilt, soweit eine Leistung der<br />

Jugendhilfe nach SGB VIII erbracht wird. 2 Die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (Abschnitt 4.25.1 Abs. 1<br />

Satz 2) und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind somit nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25<br />

UStG steuerfrei.

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