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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 177<br />

4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich auch auf steuerbare Vermittlungsleistungen der<br />

Reisebüros. 2 Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch die in § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG bezeichneten<br />

Vermittlungsleistungen (vgl. hierzu Absatz 5). 3 Die Befreiung kommt insbesondere für Vermittlungsleistungen<br />

in Betracht, bei denen die Reisebüros als Vermittler für die sog. Leistungsträger, z.B. Beförderungsunternehmer,<br />

auftreten. 4 Zu Abgrenzungsfragen beim Zusammentreffen von Vermittlungsleistungen und Reiseleistungen vgl.<br />

Abschnitt 25.1 Abs. 5.<br />

(2) Die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger kommt in Betracht, wenn das<br />

Reisebüro die Vermittlungsprovision nicht <strong>vom</strong> Leistungsträger oder einer zentralen Vermittlungsstelle<br />

überwiesen erhält, sondern in der vertraglich zulässigen Höhe selbst berechnet und dem Leistungsträger nur den<br />

Preis abzüglich der Provision zahlt.<br />

(3) 1 Die Vermittlung von Unterkünften, mit Ausnahme von Hotelzimmern, oder von sonstigen<br />

Beherbergungsleistungen wird dort ausgeführt, wo das maßgebliche Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).<br />

2 Liegt das Grundstück nicht im Inland, ist außer dem vermittelten Umsatz auch die Vermittlungsleistung nicht<br />

steuerbar. 3 § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c UStG kommt daher für diese Vermittlungsleistungen nicht in Betracht.<br />

(4) 1 Die Vermittlung einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG für einen im Inland ansässigen<br />

Reiseveranstalter ist steuerpflichtig, auch wenn sich die betreffende Reiseleistung aus einer oder mehreren in § 4<br />

Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b und c UStG bezeichneten Leistungen zusammensetzt. 2 Es liegt jedoch keine<br />

Vermittlung einer Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, sondern eine Vermittlung von Einzelleistungen<br />

durch das Reisebüro vor, soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt. 3 Das gilt<br />

auch, wenn die vermittelten Leistungen in einer Summe angeboten werden und die Reisebüros für die<br />

Vermittlung dieser Leistungen eine einheitliche Provision erhalten.<br />

(5) 1 Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG betrifft alle Unternehmer, die Reiseleistungen für<br />

Reisende vermitteln. 2 Es kommt nicht darauf an, ob sich der Unternehmer als Reisebüro bezeichnet. 3 Maßgebend<br />

ist vielmehr, ob er die Tätigkeit eines Reisebüros ausübt. 4 Da die Reisebüros die Reiseleistungen in der Regel im<br />

Auftrag der Leistungsträger und nicht im Auftrag der Reisenden vermitteln, fällt im Allgemeinen nur die<br />

Vermittlung solcher Tätigkeiten unter die Ausnahmeregelung, für die das Reisebüro dem Reisenden ein<br />

gesondertes Entgelt berechnet. 5 Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Leistungsträger die Zahlung einer<br />

Vergütung an das Reisebüro ausgeschlossen hat und das Reisebüro daher dem Reisenden von sich aus einen<br />

Zuschlag zu dem <strong>vom</strong> Leistungsträger für seine Leistung geforderten Entgelt berechnet. 6 Das Gleiche trifft auf<br />

die Fälle zu, in denen das Reisebüro dem Reisenden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet,<br />

wie z.B. Telefon- oder Telefaxkosten, Visabeschaffungsgebühren oder besondere Bearbeitungsgebühren. 7 Für<br />

diese Leistungen scheidet die Steuerbefreiung auch dann aus, wenn sie im Zusammenhang mit nicht steuerbaren<br />

oder steuerfreien Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger bewirkt werden.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Das Reisebüro vermittelt dem Reisenden einen grenzüberschreitenden Flug. Gleichzeitig vermittelt es im<br />

Auftrag des Reisenden die Erteilung des Visums. 3 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG kann in diesem<br />

Fall nur für die Vermittlung des Fluges in Betracht kommen.<br />

(6) 1 Haben Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen keinen Anspruch auf (Grund-)Provision oder sonstiges<br />

Entgelt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen (Nullprovisionsmodell), ist eine Vermittlungstätigkeit für das<br />

Luftverkehrsunternehmen nicht gegeben. 2 Werden Reisebüros beim Verkauf im Rahmen eines solchen<br />

Nullprovisionsmodells tätig, wird die Vermittlungsleistung gegenüber dem Reisenden erbracht. 3 Erheben<br />

Reisebüros von den Reisenden hierfür Gebühren (z.B. sog. Service-Fee), gilt für die Vermittlung von<br />

grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr in den Fällen des § 3a Abs. 3 Nr. 4<br />

UStG Folgendes:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen im Luftverkehr gegenüber einem<br />

Reisenden ist steuerpflichtig, soweit die vermittelte Leistung auf das Inland entfällt (§ 3b Abs. 1 Satz 1, § 4<br />

Nr. 5 Satz 2 UStG). 2 Soweit die vermittelte Leistung nicht auf das Inland entfällt, ist deren Vermittlung nicht<br />

steuerbar. 3 Das Entgelt ist in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Teil aufzuteilen. 4 Die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> ist aus der anteiligen Zahlung des Reisenden herauszurechnen. 5 Unter der Voraussetzung, dass<br />

der Unternehmer bei allen Vermittlungsleistungen einheitlich entsprechend verfährt, ist es nicht zu<br />

beanstanden, wenn der steuerpflichtige Teil wie folgt ermittelt wird:<br />

a) bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw.<br />

zu Beförderungszielen im übrigen Gemeinschaftsgebiet (sog. EU-Flüge) mit 25 % des Entgelts für die<br />

Vermittlungsleistung,

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