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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 614 13. 7. 2006, V R 24/02, BStBl II S. 935). 3 Der Umsatz kann je nach Sachverhalt entweder unter den<br />

Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen<br />

des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.<br />

(14) 1 Tritt der Reisende vor Reisebeginn <strong>vom</strong> Reisevertrag zurück und hat er für diesen Fall eine in dem<br />

Reisevertrag vorab vereinbarte Entschädigung zu entrichten (Stornogebühr), liegt beim Reiseveranstalter echter<br />

Schadensersatz vor. 2 Dies gilt unter der Voraussetzung, dass zivilrechtlich ein Rücktrittsrecht besteht, auch,<br />

wenn der Reiseveranstalter selbst als Folge der Stornierung einer Reise durch den Kunden bereits bestellte<br />

Reisevorleistungen (z.B. Hotelzimmer) stornieren und dafür ebenfalls Stornogebühren zahlen muss. 3 Schreibt<br />

der Reiseveranstalter dem Reisebüro einen Anteil von Stornogebühren gut, handelt es sich hierbei um das<br />

Entgelt für Leistungen des Reisebüros. 4 Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung<br />

eines bestehen bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen<br />

dessen Schicksal.<br />

(15) 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG gilt auch für die Besteuerung von Anzahlungen auf<br />

Reiseleistungen. 2 Wenn gemischte Reiseleistungen aufzuteilen sind und wenn für die unter § 25 UStG fallenden<br />

Reiseleistungen die Margenermittlung nach § 25 Abs. 3 UStG durchgeführt wird, wird aus<br />

Vereinfachungsgründen zugelassen, dass für solche Reiseleistungen vereinnahmte Anzahlungen nur mit einem<br />

sachgerecht geschätzten Anteil der Besteuerung unterworfen werden. 3 Bei der Schätzung kann berücksichtigt<br />

werden, dass Anzahlungen auf steuerfreie Eigenleistungen nicht zu besteuern und Anzahlungen auf<br />

steuerpflichtige Eigenleistungen (z.B. inländische Streckenanteile von Beförderungsleistungen) – ggf. nur<br />

anteilig – zu besteuern sind.<br />

4 Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die<br />

Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG zu ermitteln ist, können mit einem Anteil angesetzt<br />

werden, der der steuerpflichtigen Marge des Vorjahres entspricht.

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