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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 348<br />

4 In diesem Fall mindert der <strong>vom</strong> Agenten eingeräumte Preisnachlass die Provision des Agenten (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 12. <strong>1.</strong> 2006, BStBl II S. 479, und Abschnitt 17.2 Abs. 10). 5 Das Entgelt für die Leistung der<br />

Lieferfirma bleibt unberührt.<br />

(5) Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern – zusätzlich zu dem<br />

von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto – für den Warenbezug gewährt, mindern die<br />

Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten<br />

erbrachten Leistungen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 3. 2008, V R 70/06, BStBl II S. 997).<br />

(6) 1 Wechselvorzinsen (Wechseldiskont), die dem Unternehmer bei der Weitergabe (Diskontierung) eines für<br />

seine Lieferung oder sonstige Leistung in Zahlung genommenen Wechsels abgezogen werden, mindern das<br />

Entgelt für seinen Umsatz (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 27. 10. 1967, V 206/64, BStBl 1968 II S. 128). 2 Dies gilt auch<br />

für die bei Prolongation eines Wechsels berechneten Wechselvorzinsen.<br />

3 Dagegen sind die<br />

Wechselumlaufspesen (Diskontspesen) Kosten des Zahlungseinzugs, die das Entgelt nicht mindern (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 29. 1<strong>1.</strong> 1955, V 79/55 S, BStBl 1956 III S. 53). 4 Hat der Unternehmer für seine steuerpflichtige<br />

Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG erteilt und unterlässt er<br />

es, seinem Abnehmer die Entgeltminderung und die darauf entfallende Steuer mitzuteilen, schuldet er die auf<br />

den Wechseldiskont entfallende Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. 5 Gewährt der Unternehmer im Zusammenhang<br />

mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit, der als gesonderte Leistung anzusehen ist (vgl.<br />

Abschnitt 3.11 Abs. 1 und 2), und hat er über die zu leistenden Zahlungen Wechsel ausgestellt, die <strong>vom</strong><br />

Leistungsempfänger akzeptiert werden, mindern die bei der Weitergabe der Wechsel berechneten<br />

Wechselvorzinsen nicht das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung.<br />

(7) 1 Der <strong>vom</strong> Hersteller eines Arzneimittels den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährende gesetzliche<br />

Rabatt führt beim Hersteller zu einer Minderung des Entgelts für seine Lieferung an den Zwischenhändler oder<br />

die Apotheke. 2 Gleiches gilt bei der verbilligten Abgabe des Arzneimittels durch die in der Lieferkette<br />

beteiligten Unternehmer. 3 Die Erstattung des Abschlags durch den Hersteller ist in diesem Fall Entgelt von<br />

dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels. 4 Verzichtet eine Apotheke, die nicht nach § 43b SGB V zum<br />

Einzug der Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V verpflichtet ist, auf diese Zuzahlung, mindert sich insoweit die<br />

Bemessungsgrundlage für die Lieferung an die jeweilige Krankenkasse. 5 Gleiches gilt bei der Gewährung von<br />

Boni auf erhobene Zuzahlungen. 6 Wegen der Änderung des für die ursprüngliche Lieferung geschuldeten<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>betrags sowie des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs vgl. Abschnitt 17.<strong>1.</strong>

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