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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 256 verpflichtet haben und insoweit als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG tätig werden. 3 Die Leistungen dieser<br />

Ärzte sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 Die <strong>vom</strong> beauftragten Unternehmer am Einsatzort<br />

erbrachten lebensrettenden Maßnahmen im weiteren Sinne können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe a oder b UStG steuerfrei sein. 5 Die Beförderung von Notfallpatienten in dafür besonders<br />

eingerichteten Fahrzeugen ist steuerfrei nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG. 6 Wird der Verletzte im Anschluss an<br />

eine Notfallrettung in ein Krankenhaus befördert, stellen die lebensrettenden Maßnahmen, die der Vorbereitung<br />

der Transportfähigkeit des Patienten dienen, eine einheitliche Leistung dar, die nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b<br />

UStG steuerfrei ist.<br />

(6) 1 Werden Leistungen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel und des Personals (sog.<br />

Vorhalteleistungen) von demselben Unternehmer erbracht, der die Beförderung von Notfallpatienten als<br />

Hauptleistung ausführt, teilen die Vorhalteleistungen als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung. 2 Eine<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG kommt hingegen nicht in Betracht, wenn Vorhalteleistungen<br />

und Hauptleistungen von verschiedenen Unternehmern erbracht werden.

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