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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 475<br />

Aufzeichnungen und Belege<br />

15.1<strong>1.</strong> Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug<br />

(1) 1 Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat der Unternehmer aufzuzeichnen und durch Belege<br />

nachzuweisen. 2 Als ausreichender Beleg ist anzusehen:<br />

<strong>1.</strong> für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine nach den §§ 14,<br />

14a UStG ausgestellte Rechnung in Verbindung mit §§ 31 bis 34 UStDV;<br />

2.<br />

1<br />

für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ein zollamtlicher Beleg (z.B. der Abgabenbescheid) oder ein <strong>vom</strong><br />

zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg (z.B. eine Abschrift der Zollquittung oder ein Ersatzbeleg für<br />

den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster). 2 Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren<br />

ATLAS abgewickelt werden, bestehen keine Bedenken, den Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des<br />

elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die<br />

Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (z.B. einen<br />

Spediteur) zu führen. 3 Zu den Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltung in diesen Fällen vgl. BMF-<br />

Schreiben <strong>vom</strong> 8. 2. 2001, BStBl I S. 156. 4 In den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 16.1<br />

Abs. 2), der von Bedeutung ist in Fällen des laufenden Zahlungsaufschubs nach Artikel 226 Buchstabe b ZK<br />

sowie des Zahlungsaufschubs bei Verfahren mit zusammenfassender Anmeldung nach Artikel 226<br />

Buchstabe c ZK (z.B. bei Inanspruchnahme des Vereinfachten Anmeldeverfahrens, des<br />

Anschreibeverfahrens oder bei Überführung aus dem Zolllagerverfahren in den freien Verkehr), ist die zu<br />

entrichtende Einfuhrumsatzsteuer durch einen zollamtlichen Beleg über die Entstehung der<br />

Einfuhrumsatzsteuer nachzuweisen (§ 64 UStDV). 5 Bei der Abfertigung von Waren zum Vereinfachten<br />

Anmeldeverfahren sowie zum Anschreibeverfahren ist das die Zollanmeldung, zu deren Abgabe der<br />

Anmelder verpflichtet ist oder bei ggf. abweichender Abgabenfestsetzung der Beleg der<br />

Abrechnungszollstelle. 6 Entsprechendes gilt bei der Überführung von Waren aus dem Zolllagerverfahren in<br />

den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme des Vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des<br />

Anschreibeverfahrens. 7 Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist der Vorsteuerabzug<br />

für den Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem er geltend gemacht worden ist<br />

(vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 1 Satz 5).<br />

3<br />

Geht die Originalrechnung verloren, kann der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ihm ein anderer<br />

Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein<br />

durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen<br />

(BFH-Urteile <strong>vom</strong> 5. 8. 1988, X R 55/81, BStBl 1989 II S. 120, und <strong>vom</strong> 16. 4. 1997, XI R 63/93, BStBl II<br />

S. 582). 4 In Einzelfällen ist auch die Zweitschrift einer Rechnung oder eines Einfuhrbelegs ausreichend (vgl.<br />

BFH-Urteile <strong>vom</strong> 20. 8. 1998, V R 55/96, BStBl 1999 II S. 324, und <strong>vom</strong> 19. 1<strong>1.</strong> 1998, V R 102/96,<br />

BStBl 1999 II S. 255, sowie Abschnitt 18.13 Abs. 4).<br />

(2) Der Umfang der Aufzeichnungspflichten, die für den Unternehmer zum Vorsteuerabzug und zur<br />

Aufteilung der Vorsteuerbeträge bestehen, ergibt sich aus § 22 UStG und den §§ 63 bis 67 UStDV.<br />

Mängel<br />

(3) 1 Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat grundsätzlich<br />

der Unternehmer zu vertreten. 2 Rechnungen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 UStG bezeichneten<br />

Angaben nicht vollständig enthalten, berechtigen den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug, es sei denn, die<br />

Rechnungen werden <strong>vom</strong> Rechnungsaussteller nachträglich vervollständigt. 3 Enthält die Rechnung ungenaue<br />

oder unzutreffende Angaben über den leistenden Unternehmer (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), ist nach<br />

Abschnitt 15.2 Abs. 15 zu verfahren. 4 Bei fehlerhafter Rechnungsadresse (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)<br />

gelten die Ausführungen in Abschnitt 15.2 Abs. 20. 5 Sind die Angaben über den Liefergegenstand oder über Art<br />

und Umfang der ausgeführten sonstigen Leistung in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) unrichtig<br />

oder ungenau, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. wegen der Einzelheiten Abschnitt 15.2<br />

Abs. 18 und 19). 6 Beim Fehlen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die<br />

Menge der gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt des Umsatzes bestehen keine Bedenken, wenn der<br />

Unternehmer diese Merkmale anhand der sonstigen Geschäftsunterlagen (z.B. des Lieferscheins) ergänzt oder<br />

nachweist. 7 Die Erleichterungen nach §§ 31 bis 34 UStDV bleiben unberührt.<br />

(4) 1 Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der <strong>Umsatzsteuer</strong>betrag, nicht aber das<br />

Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 27. 7. 2000,<br />

V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426). 2 Aus Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) kann der Vorsteuerabzug<br />

vorgenommen werden, wenn der Rechnungsempfänger den Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des in der<br />

Rechnung angegebenen Steuersatzes selbst in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (§ 35 UStDV).

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