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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 437 2.<br />

1 Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge<br />

werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt. 2 Auf diesen Anhang ist in der Endrechnung<br />

ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Beispiel:<br />

Angabe der einzelnen Anzahlungen in einem Anhang zur Endrechnung<br />

Endrechnung Nr. ........, 19.1<strong>1.</strong>01<br />

Errichtung einer Montagehalle<br />

Ablieferung und Abnahme: 12.1<strong>1.</strong>01<br />

Montagehalle<br />

Gesamtentgelt € 6 500 000<br />

+ <strong>Umsatzsteuer</strong> € 1 235 000<br />

Gesamtpreis € 7 735 000<br />

Die geleisteten Anzahlungen sind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt.<br />

Anhang der Rechnung Nr. ...... <strong>vom</strong> 19.1<strong>1.</strong>01<br />

Zahlungsübersicht<br />

Gesamt- Entgelt Umsatz-<br />

betrag<br />

steuer<br />

€ € €<br />

Anzahlung am <strong>1.</strong>2.01 2 380 000 2 000 000 380 000<br />

Anzahlung am 2.4.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

Anzahlung am 4.6.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

Anzahlung am <strong>1.</strong>8.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

5 950 000 5 000 000 950 000<br />

1<br />

3. Der Leistungsempfänger erhält außer der Endrechnung eine besondere Zusammenstellung der<br />

Anzahlungen, über die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. 2 In der<br />

Endrechnung muss ausdrücklich auf die Zusammenstellung der Anzahlungen hingewiesen werden. 3 Die<br />

Zusammenstellung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Endrechnung enthalten.<br />

(9) 1 Wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erteilte Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen, in denen<br />

die Steuer gesondert ausgewiesen ist, nachträglich bei der Abrechnung der gesamten Leistung widerruft oder<br />

zurücknimmt, ist er gleichwohl nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verpflichtet, in der Endrechnung die<br />

vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen.<br />

2<br />

Dementsprechend ändert sich in diesem Falle auch an der Berechtigung des Leistungsempfängers zum<br />

Vorsteuerabzug auf Grund von Voraus- oder Anzahlungsrechnungen nichts.<br />

(10) 1 Werden – entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG – in einer Endrechnung oder der<br />

zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden<br />

Steuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, hat der Unternehmer den in dieser Rechnung ausgewiesenen<br />

gesamten Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. 2 Entsprechendes gilt, wenn in der Endrechnung oder der<br />

zugehörigen Zusammenstellung nur ein Teil der im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie<br />

entfallenden Steuerbeträge abgesetzt wird. 3 Der Teil der in der Endrechnung ausgewiesenen Steuer, der auf die<br />

vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, wird in diesen Fällen zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG<br />

geschuldet. 4 Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den Teil des in der Endrechnung ausgewiesenen<br />

Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, der auf das nach der Ausführung der Leistung zu entrichtende restliche<br />

Entgelt entfällt. 5 Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung,<br />

die den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG genügt, kann er die von ihm geschuldete Steuer in<br />

entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG berichtigen.<br />

(11) 1 Statt einer Endrechnung kann der Unternehmer über das restliche Entgelt oder den verbliebenen<br />

Restpreis eine Rechnung erteilen (Restrechnung). 2 In ihr sind die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und die<br />

darauf entfallenden Steuerbeträge nicht anzugeben. 3 Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich das<br />

Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer)<br />

abgesetzt werden.

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