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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 129 Verknüpfung von Datenmengen oder Datenstrukturen mit der Verarbeitung dieser Informationen auf Grund<br />

computerorientierter Verfahren. 3 Die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) ist keine<br />

Datenverarbeitung im Sinne von § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG (vgl. aber Abschnitt 3a.12).<br />

Überlassung von Informationen<br />

(16) 1 § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG behandelt die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher<br />

Verfahren und Erfahrungen, soweit diese sonstigen Leistungen nicht bereits unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3<br />

und 4 UStG fallen. 2 Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können im Rahmen der laufenden Produktion oder<br />

der laufenden Handelsgeschäfte gesammelt werden und daher bei einer Auftragserteilung bereits vorliegen, z.B.<br />

Überlassung von Betriebsvorschriften, Unterrichtung über Fabrikationsverbesserungen, Unterweisung von<br />

Arbeitern des Auftraggebers im Betrieb des Unternehmers. 3 Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können<br />

auch auf Grund besonderer Auftragsforschung gewonnen werden, z.B. Analysen für chemische Produkte,<br />

Methoden der Stahlgewinnung, Formeln für die Automation. 4 Es ist ohne Belang, in welcher Weise die<br />

Verfahren und Erfahrungen übermittelt werden, z.B. durch Vortrag, Zeichnungen, Gutachten oder durch<br />

Übergabe von Mustern und Prototypen. 5 Unter die Vorschrift fällt die Überlassung aller Erkenntnisse, die ihrer<br />

Art nach geeignet sind, technisch oder wirtschaftlich verwendet zu werden. 6 Dies gilt z.B. auch für die<br />

Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der Marktforschung<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 1<strong>1.</strong> 1973, V R 164/72, BStBl 1974 II S. 259) sowie für die Überlassung von<br />

Informationen durch Journalisten oder Pressedienste, soweit es sich nicht um die Überlassung urheberrechtlich<br />

geschützter Rechte handelt (vgl. Abschnitt 12.7 Abs. 9 bis 11). 7 Bei den sonstigen Leistungen der Detektive<br />

handelt es sich um Überlassungen von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG. 8 Dagegen<br />

stellt die Unterrichtung des Erben über den Erbfall durch einen Erbenermittler keine Überlassung von<br />

Informationen dar (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 4. 2008, V R 62/05, BStBl II S. 900).<br />

Finanzumsätze<br />

(17) 1 Wegen der sonstigen Leistungen, die in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 UStG bezeichnet sind,<br />

vgl. Abschnitte 4.8.1 bis 4.8.13 und Abschnitte 4.10.1 und 4.10.2. 2 Die Verweisung auf § 4 Nr. 8 Buchstabe a<br />

bis h und Nr. 10 UStG in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a UStG erfasst auch die dort als nicht steuerfrei<br />

bezeichneten Leistungen.<br />

Edelmetallumsätze<br />

(18) 1 Zu den sonstigen Leistungen im Geschäft mit Platin nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe b UStG<br />

gehört auch der börsenmäßige Handel mit Platinmetallen (Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium, Ruthenium).<br />

2<br />

Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Platinmetallen, bei denen die Versorgungsfunktion der<br />

Verarbeitungsunternehmen im Vordergrund steht. 3 Hierbei handelt es sich um Warengeschäfte.

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