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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 383<br />

12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken<br />

(1) Unter Gemeinde im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG ist die politische<br />

Gemeinde zu verstehen.<br />

(2) 1 Beförderungsstrecke (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb UStG) ist die Strecke, auf der<br />

der Beförderungsunternehmer einen Fahrgast oder eine Mehrzahl von Fahrgästen auf Grund eines<br />

Beförderungsvertrags oder mehrerer Beförderungsverträge befördert oder, z.B. durch einen Subunternehmer,<br />

befördern lässt. 2 Werden mehrere Beförderungsverträge abgeschlossen, erbringt der Beförderungsunternehmer<br />

eine entsprechende Zahl von Beförderungsleistungen, von denen jede für sich zu beurteilen ist. 3 Nur eine<br />

Beförderungsleistung liegt vor, wenn der Beförderungsunternehmer mit einer Mehrzahl von Personen bzw. zur<br />

Beförderung einer Mehrzahl von Personen einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. 4 Maßgebliche<br />

Beförderungsstrecke ist in diesem Fall die <strong>vom</strong> Beförderungsunternehmer auf Grund des Beförderungsvertrages<br />

zurückgelegte Strecke. 5 Sie beginnt mit dem Einstieg der ersten und endet mit dem Ausstieg der letzten<br />

beförderten Person innerhalb einer Fahrtrichtung. 6 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nur die Länge<br />

des auf das Inland entfallenden Teils der Beförderungsstrecke maßgebend. 7 Bei der Bemessung dieses<br />

Streckenanteils sind die §§ 2 bis 7 UStDV zu beachten.<br />

(3) 1 Maßgebliche Beförderungsstrecke ist bei Ausgabe von Fahrausweisen grundsätzlich die im Fahrausweis<br />

ausgewiesene Tarifentfernung, sofern die Beförderungsleistung nur auf Beförderungsstrecken im Inland<br />

durchgeführt wird. 2 Bei Fahrausweisen für grenzüberschreitende Beförderungen ist die Tarifentfernung der auf<br />

das Inland entfallenden Beförderungsstrecke unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 7 UStDV maßgebend.<br />

3<br />

Vorstehende Grundsätze gelten auch für die Fälle, in denen der Fahrgast die Fahrt unterbricht oder auf ein<br />

anderes Verkehrsmittel desselben Beförderers umsteigt. 4 Wird eine Umwegkarte gelöst, ist der gefahrene<br />

Umweg bei Ermittlung der Länge der Beförderungsstrecke zu berücksichtigen. 5 Bei Bezirkskarten, Netzkarten,<br />

Streifenkarten usw. ist als maßgebliche Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit<br />

dem Fahrausweis zurücklegen kann. 6 Zwei getrennte Beförderungsstrecken liegen vor, wenn ein Fahrausweis<br />

ausgegeben wird, der zur Hin- und Rückfahrt berechtigt.<br />

(4) 1 Verkehrsunternehmer haben sich vielfach zu einem Verkehrsverbund zusammengeschlossen. 2 Ein solcher<br />

Verbund bezweckt die Ausgabe von durchgehenden Fahrausweisen, die den Fahrgast zur Inanspruchnahme von<br />

Beförderungsleistungen verschiedener, im Verkehrsverbund zusammengeschlossener Beförderungsunternehmer<br />

berechtigen (Wechselverkehr). 3 In diesen Fällen bewirkt jeder Beförderungsunternehmer mit seinem<br />

Verkehrsmittel eine eigene Beförderungsleistung unmittelbar an den Fahrgast, wenn folgende Voraussetzungen<br />

vorliegen:<br />

<strong>1.</strong> In den Tarifen der beteiligten Beförderungsunternehmer bzw. des Verkehrsverbundes muss festgelegt sein,<br />

dass der Fahrgast den Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderungsunternehmer abschließt, mit dessen<br />

Verkehrsmittel er befördert wird; ferner muss sich aus ihnen ergeben, dass die Fahrausweise im Namen und<br />

für Rechnung des jeweiligen Beförderungsunternehmers verkauft werden und dass für die von ihm<br />

durchfahrene Beförderungsstrecke seine Beförderungsbedingungen gelten.<br />

2. Die praktische Durchführung der Beförderungen muss den Tarifbedingungen entsprechen.<br />

(5) 1 Bei Taxifahrten sind Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung, wenn<br />

vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet<br />

(Wartefahrt). 2 Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast<br />

wartet, sondern später – sei es auf Grund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder auf Grund<br />

erneuter Bestellung – wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (Doppelfahrt). 3 In diesem Fall ist<br />

die Gesamtfahrtstrecke nicht zusammenzurechnen und die beiden Fahrten sind als Nahverkehrsleistungen mit<br />

dem begünstigten Steuersatz abzurechnen, wenn die als einheitliche Nahverkehrsleistung zu wertende Hinfahrt<br />

50 km nicht überschreitet. 4 Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte<br />

Entgelt; dabei ist ohne Bedeutung, ob der Fahrpreis unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die<br />

„Leerfahrt“ berechnet wird (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 7. 2007, V R 68/05, BStBl 2008 II S. 208).

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