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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 236<br />

4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen<br />

(1) 1 Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik,<br />

Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene<br />

Umsätze, sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG steuerfrei, wenn sie<br />

- von Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG) oder<br />

- von den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstaben aa bis gg UStG genannten Einrichtungen<br />

jeweils im Rahmen des von der Zulassung, dem Vertrag bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch erfassten<br />

Bereichs (vgl. Absatz 24) erbracht werden.<br />

2<br />

Die Behandlung der Leistungen im Maßregelvollzug durch Einrichtungen des privaten Rechts bestimmt sich<br />

nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG (vgl. Absatz 23).<br />

Krankenhäuser (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG)<br />

(2) Krankenhäuser sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlichmedizinisch<br />

unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag<br />

entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten<br />

Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinischtechnischem<br />

Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung<br />

Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden<br />

zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können<br />

(§ 107 Abs. 1 SGB V).<br />

(3) 1 Krankenhäuser, die von Einrichtungen des privaten Rechts betrieben werden, unterliegen der<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG, wenn sie nach § 108 SGB V<br />

zugelassen sind. 2 Dies sind somit<br />

<strong>1.</strong> Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,<br />

2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), sowie<br />

3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den<br />

Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.<br />

(4) 1 Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die<br />

weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b Satz 2 UStG sind, sind mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG genannten Leistungen<br />

steuerpflichtig. 2 Auch ihre in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebetteten ärztlichen<br />

Heilbehandlungsleistungen sind demnach von der <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

18. 3. 2004, V R 53/00, BStBl II S. 677).<br />

Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung (§ 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG)<br />

(5) 1 In Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik werden durch ärztliche Leistungen Krankheiten,<br />

Leiden und Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert. 2 Im Gegensatz zu Krankenhäusern wird den<br />

untersuchten und behandelten Personen regelmäßig weder Unterkunft noch Verpflegung gewährt.<br />

(6) 1 Zentren für ärztliche Befunderhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistung der Zustand<br />

menschlicher Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. festgestellt wird. 2 Die Leistungen unterliegen nur der<br />

Steuerbefreiung, sofern ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. 3 Blutalkoholuntersuchungen für<br />

gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher nicht steuerfrei.<br />

(7) 1 Leistungen von Zentren für ärztliche Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung als Einrichtungen<br />

des privaten Rechts sind steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen. 2 Die Befreiung setzt hiernach entweder eine Teilnahme an der ärztlichen<br />

Versorgung nach § 95 SGB V oder die Anwendung der Regelungen nach § 115 SGB V voraus. 3 Eine Teilnahme<br />

an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V ist auch dann gegeben, wenn eine Einrichtung nach § 13<br />

des Schwangerschaftskonfliktgesetzes mit einer kassenärztlichen Vereinigung eine Vergütungsvereinbarung<br />

nach § 75 Abs. 9 SGB V abgeschlossen hat. 4 Die Anforderung an die Steuerbefreiung gilt auch dann als erfüllt,<br />

wenn eine diagnostische Leistung von einer Einrichtung erbracht wird, die auf Grundlage einer durch die<br />

gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung an der Heilbehandlung beteiligt<br />

worden ist. 5 Dies gilt insbesondere für labordiagnostische Typisierungsleistungen, die im Rahmen der<br />

Vorbereitung einer Stammzellentransplantation zur Suche nach einem geeigneten Spender für die Behandlung<br />

einer lebensbedrohlich erkrankten Person erbracht und durch das Zentrale Knochenmarkspender-Register<br />

Deutschland beauftragt werden.

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