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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 288<br />

6.<strong>1.</strong> Ausfuhrlieferungen<br />

(1) 1 Hat der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3<br />

UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, braucht der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer zu<br />

sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Die Steuerbefreiung kann deshalb in diesen Ausfuhrfällen z.B. auch für die<br />

Lieferungen an Abnehmer in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnort oder Sitz im Inland oder in den in<br />

§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten haben. 3 Das gilt auch für Lieferungen, bei denen der Unternehmer den<br />

Gegenstand auf die Insel Helgoland oder in das Gebiet von Büsingen befördert oder versendet hat, weil diese<br />

Gebiete umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gehören und auch nicht zu<br />

den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten zählen.<br />

(2) 1 Hat der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet – außerhalb der in § 1 Abs. 3<br />

UStG bezeichneten Gebiete – befördert oder versendet (Abholfall), muss er ein ausländischer Abnehmer sein<br />

(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Zum Begriff des ausländischen Abnehmers wird auf Abschnitt 6.3 hingewiesen.<br />

(3) 1 Haben der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG<br />

bezeichneten Gebiete, d.h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen der Hoheitsgrenze und<br />

der jeweiligen Strandlinie befördert oder versendet, kommt die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)<br />

in Betracht, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens<br />

erworben hat (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21) und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4<br />

Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll. 2 Bei der Lieferung eines einheitlichen<br />

Gegenstands, z.B. eines Kraftfahrzeugs, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Abnehmer den<br />

Gegenstand dann für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, wenn der unternehmerische Verwendungszweck<br />

zum Zeitpunkt des Erwerbs überwiegt. 3 Bei der Lieferung von vertretbaren Sachen, die der Abnehmer sowohl<br />

für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat, ist der Anteil, der auf den<br />

unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken zu<br />

ermitteln. 4 Bei ausländischen Abnehmern, die keine Unternehmer sind, muss der Gegenstand in das übrige<br />

Drittlandsgebiet gelangen.<br />

(4) Liegt ein Reihengeschäft vor, kann nur die Beförderungs- oder Versendungslieferung (vgl. Abschnitt 3.14<br />

Abs. 14) unter den Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.<br />

(5) 1 Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr<br />

sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Es kann<br />

sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln. 3 Erteilt der liefernde<br />

Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die<br />

Ausführung dieses Auftrags ein der Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz. 4 Gegenstand der<br />

Lieferung des Unternehmers ist in diesem Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand und nicht der<br />

Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder Verarbeitung. 5 Der Auftrag für die Bearbeitung oder Verarbeitung des<br />

Gegenstands der Lieferung kann auch von einem Abnehmer erteilt worden sein, der kein ausländischer<br />

Abnehmer ist.<br />

(6) Besondere Regelungen sind getroffen worden:<br />

<strong>1.</strong> für Lieferungen von Gegenständen der Schiffsausrüstung an ausländische Binnenschiffer (vgl. BMF-<br />

Schreiben <strong>vom</strong> 19. 6. 1974, BStBl I S. 438);<br />

2. für Fälle, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände<br />

benötigt wurden (vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 27. 1<strong>1.</strong> 1975, BStBl I S. 1126).<br />

83<br />

(7) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) kommt nicht in<br />

Betracht, wenn für die Lieferung eines Gegenstands in das Drittlandsgebiet auch die Voraussetzungen der<br />

Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 17, 19 oder 28 oder nach § 25c Abs. 1 und 2 UStG vorliegen.<br />

83 Absatz 7 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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