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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 458<br />

15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung<br />

(1) 1 Der vorgezogene Vorsteuerabzug setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Zahlungen<br />

vor Empfang der Leistung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) voraus, dass<br />

<strong>1.</strong> eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt und<br />

2. die Zahlung geleistet worden ist.<br />

2<br />

Der Vorsteuerabzug kommt für den Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem erstmalig<br />

beide Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen,<br />

auf die eine Anzahlung geleistet wurde, ist, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der<br />

künftigen Lieferung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der<br />

Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 8. 2006, V R 16/05, BStBl 2007 II S. 340, vgl.<br />

Abschnitt 14.8 Abs. 4 Satz 2).<br />

(2) Hat ein Kleinunternehmer, der von der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur allgemeinen<br />

Besteuerung übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn<br />

bewirkten Umsatz geleistet, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für den ersten<br />

Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen.<br />

(3) Für den vorgezogenen Vorsteuerabzug ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes<br />

geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt.<br />

(4) 1 Ist der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor der<br />

Umsatzausführung entfällt, kann vorweg nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im Voraus<br />

geleisteten Zahlung enthalten ist. 2 Das gilt auch, wenn vor der Ausführung des Umsatzes über die gesamte<br />

Leistung abgerechnet wird, die Gegenleistung aber in Teilbeträgen gezahlt wird. 3 In diesen Fällen hat daher der<br />

Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Unternehmer hat bereits im Januar eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu liefernden Gegenstand<br />

über 100 000 € zuzüglich gesondert ausgewiesener <strong>Umsatzsteuer</strong> i.H.v. 19 000 €, insgesamt 119 000 €,<br />

erhalten. 2 Er leistet in den Monaten März, April und Mai Anzahlungen von jeweils 23 800 €. 3 Die<br />

Restzahlung i.H.v. 47 600 € überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung.<br />

4<br />

Der Unternehmer kann für die Voranmeldungszeiträume März, April und Mai den in der jeweiligen<br />

Anzahlung enthaltenen Steuerbetrag von 3 800 € als Vorsteuer abziehen. 5 Die in der Restzahlung von<br />

47 600 € enthaltene Vorsteuer von 7 600 € kann für den Voranmeldungszeitraum Juli (zum Zeitpunkt der<br />

Umsatzausführung) abgezogen werden.<br />

(5) 1 Aus einer Endrechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) kann der Leistungsempfänger nur den Steuerbetrag als<br />

Vorsteuer abziehen, der auf die verbliebene Restzahlung entfällt. 2 Das Gleiche gilt bei der Abrechnung mit<br />

Gutschriften. 3 Ein höherer Vorsteuerabzug ist auch dann nicht zulässig, wenn in der Endrechnung die im Voraus<br />

gezahlten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht oder nicht vollständig abgesetzt wurden<br />

(vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 10). 4 Sind die Rechnungen oder Gutschriften für die im Voraus geleisteten Zahlungen<br />

im Zusammenhang mit der Erteilung der Endrechnung widerrufen oder zurückgenommen worden, ist aus der<br />

Endrechnung ebenfalls nur der auf die Restzahlung entfallende Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar (vgl.<br />

Abschnitt 14.8 Abs. 9).

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