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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 566<br />

18f.<strong>1.</strong> Sicherheitsleistung<br />

(1) 1 Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche<br />

Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten<br />

Steueranmeldung bestehen. 2 Die Regelung gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, trotz Prüfungsbedürftigkeit des<br />

geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu erteilen, wenn der<br />

Unternehmer eine Sicherheit leistet.<br />

(2) 1 Die Regelung kann angewendet werden für Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>erklärungen für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 UStG), wenn sie zu einer Erstattung angemeldeter<br />

Vorsteuerbeträge oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden <strong>Umsatzsteuer</strong> (§ 168 Satz 2 AO)<br />

führen, und auf Fälle, in denen die Finanzverwaltung von der Voranmeldung oder der <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für<br />

das Kalenderjahr des Unternehmers abweicht und dies zu einer Erstattung führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). 2 Die<br />

Zustimmung wird erst mit der Stellung der Sicherheitsleistung wirksam (aufschiebende Bedingung).<br />

(3) 1 Die Entscheidung des Finanzamtes, die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO gegen Stellung einer<br />

Sicherheitsleistung zu erteilen, ist eine Ermessensentscheidung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

unterliegt. 2 In Fällen, in denen die bestehenden Zweifel mit einer <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau oder einer<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>-Sonderprüfung kurzfristig ausgeräumt werden können, ist eine Sicherheitsleistung grundsätzlich<br />

nicht angezeigt. 3 Die Vorschrift ist daher regelmäßig nur in Fällen anzuwenden, in denen die erforderliche<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungsbeträge wegen der besonderen Schwierigkeiten<br />

des zu beurteilenden Sachverhalts voraussichtlich länger als sechs Wochen in Anspruch nimmt. 4 Die<br />

Anwendung der Regelung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs führen.<br />

(4) 1 Art und Inhalt der Sicherheitsleistung richten sich nach den §§ 241 bis 248 AO. 2 Wegen der einfacheren<br />

Handhabung soll der Bankbürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes (§ 244<br />

Abs. 2 AO) in der Regel der Vorzug gegeben werden.<br />

(5) 1 Die Sicherheitsleistung muss nicht zwingend in voller Höhe des zu sichernden Steueranspruchs erbracht<br />

werden. 2 Bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sind sowohl das Ausfallrisiko zu Lasten des Fiskus<br />

als auch die Liquidität des Unternehmers zu berücksichtigen. 3 Hinsichtlich der Einzelheiten zum Verfahren wird<br />

auf den <strong>Anwendungserlass</strong> zu den §§ 241 bis 248 AO hingewiesen.<br />

(6) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der zu sichernde Anspruch aus dem<br />

Steuerschuldverhältnis erloschen ist.

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