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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 179<br />

4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder<br />

Tickethändler („Consolidator“)<br />

(1) 1 Bei Verkäufen von Flugscheinen sind grundsätzlich folgende Sachverhalte zu unterscheiden:<br />

<strong>1.</strong><br />

1 Der Linienflugschein wird von einem lizensierten IATA-Reisebüro verkauft und das Reisebüro erhält<br />

hierfür eine Provision. 2 Der Linienflugschein enthält einen Preiseindruck, der dem offiziellen IATA-Preis<br />

entspricht. 3 Der Kunde erhält sofort oder auch später eine Gutschrift in Höhe des gewährten Rabattes. 4 Die<br />

Abrechnung erfolgt als „Nettopreisticket“, so dass keine übliche Vermittlungsprovision vereinbart wird.<br />

5 Die Flugscheine werden mit einem am Markt durchsetzbaren Aufschlag auf den Festpreis an den Reisenden<br />

veräußert. 6 Der Festpreis liegt in der Regel deutlich unter dem um die Provision geminderten offiziellen<br />

Ticketpreis. 7 Erfolgt die Veräußerung über einen Vermittler („Consolidator“), erhöht sich der Festpreis um<br />

einen Gewinnzuschlag des Vermittlers. 8 Die Abrechnung erfolgt dann über eine sog. „Bruttoabrechnung“.<br />

1<br />

2. Bei „IT-Flugscheinen“ (Linientickets mit einem besonderen Status) darf der Flugpreis nicht im Flugschein<br />

ausgewiesen werden, da er nur im Zusammenhang mit einer Pauschalreise (Kombination des Flugs mit einer<br />

anderen Reiseleistung, z.B. Hotel) gültig ist. 2 Der Verkauf des Flugscheins an den Kunden mit einem<br />

verbundenen, zusätzlichen Leistungsgutschein (Voucher) erfolgt in einem Gesamtpaket zu einem<br />

Pauschalpreis. 3 Sind sich der Kunde und der Verkäufer der Leistung aber einig, dass der Leistungsgutschein<br />

wertlos ist (Null-Voucher), handelt es sich wirtschaftlich um den Verkauf eines günstigen Fluges und nicht<br />

um eine Pauschalreise.<br />

1 2<br />

3. „Weichwährungstickets“ sind Flugscheine mit regulärem Preiseindruck (IATA-Tarif). Allerdings lautet der<br />

Flugpreis nicht auf €, sondern wird in einer beliebigen „weicheren“ Währung ausgedruckt. 3 Dabei wird der<br />

Flugschein entweder unmittelbar im „Weichwährungsland“ erworben oder in Deutschland mit einem<br />

fingierten ausländischen Abflugort ausgestellt und der für den angeblichen Abflugort gültige, günstigere<br />

Preis zu Grunde gelegt.<br />

1<br />

4. Charterflugscheine unterlagen bis zur Änderung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen den gleichen<br />

Beschränkungen wie „IT-Flugscheine“, d.h. nur die Bündelung der Flugleistung mit einer/mehreren anderen<br />

touristischen Leistungen führte zu einem gültigen Ticket. 2 Die Umgehung der luftfahrtrechtlichen<br />

Beschränkungen wurde über die Ausstellung von „Null-Vouchers“ erreicht. 3 Nach der Aufhebung der<br />

Beschränkungen ist der Verkauf von einzelnen Charterflugscheinen ohne Leistungsgutschein (sog. Nur-<br />

Flüge) zulässig.<br />

2<br />

Die Veräußerung dieser Flugscheine an den Kunden erfolgt entweder unmittelbar über Reisebüros oder über<br />

einen oder mehrere zwischengeschaltete Tickethändler („Consolidator“). 3 Die eigentliche Beförderung kommt<br />

zwischen der Fluggesellschaft und dem Kunden zustande. 4 Kennzeichnend ist in allen Sachverhalten, dass die<br />

Umsätze Elemente eines Eigengeschäfts (Veranstalterleistung) sowie eines Vermittlungsgeschäfts enthalten.<br />

(2) 1 Aus Vereinfachungsgründen kann der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge (Linienoder<br />

Charterflugschein) <strong>vom</strong> Reisebüro im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens an die Kunden als steuerfreie<br />

Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG behandelt werden. 2 Gleiches gilt für die Umsätze<br />

des Consolidators, der in den Verkauf der Einzeltickets eingeschaltet worden ist. 3 Die Vereinfachungsregelung<br />

findet ausschließlich Anwendung beim Verkauf von Einzelflugtickets durch Reisebüros und Tickethändler.<br />

4<br />

Sobald diese ein „Paket“ von Flugtickets erwerben und mit anderen Leistungen (z.B. Unterkunft und<br />

Verpflegung) zu einer Pauschalreise verbinden, handelt es sich um eine Reiseleistung, deren Umsatzbesteuerung<br />

sich nach § 25 UStG richtet. 5 Können nicht alle Reisen aus diesem „Paket“ veräußert werden und werden daher<br />

Flugtickets ohne die vorgesehenen zusätzlichen Leistungen veräußert, sind die Voraussetzungen einer<br />

Vermittlungsleistung im Sinne des Satzes 1 nicht erfüllt, da insoweit das Reisebüro bzw. der Tickethändler auf<br />

eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig wird. 6 Nachträglich (rückwirkend) kann diese Leistung nicht in eine<br />

Vermittlungsleistung umgedeutet werden. 7 Die Versteuerung richtet sich in diesen Fällen daher weiterhin nach<br />

§ 25 UStG. 8 Reisebüros/Tickethändler müssen deshalb beim Erwerb der Flugtickets entscheiden, ob sie die<br />

Flugtickets einzeln „veräußern“ oder zusammen mit anderen Leistungen in einem „Paket“ anbieten wollen. 9 Der<br />

Nachweis hierüber ist entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 1<br />

UStG zu führen.<br />

(3) Erhebt das Reisebüro beim Verkauf eines Einzeltickets <strong>vom</strong> Reisenden zusätzlich Gebühren (z.B. sog.<br />

Service-Fee), liegt insoweit eine Vermittlungsleistung vor (vgl. Abschnitt 4.5.2 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 3).<br />

(4) Wird dem Flugschein eine zusätzliche „Leistung“ des Reisebüros oder des Consolidators ohne<br />

entsprechenden Gegenwert (z.B. Null-Voucher) hinzugefügt, handelt es sich bei dem wertlosen<br />

Leistungsgutschein um eine unentgeltliche Beigabe.<br />

(5) 1 Das Reisebüro bzw. der Consolidator hat die Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlungsleistung im<br />

Einzelnen nachzuweisen. 2 Dabei muss dem Käufer des Flugscheins deutlich werden, dass sich die angebotene<br />

Leistung auf die bloße Vermittlung der Beförderung beschränkt und die Beförderungsleistung tatsächlich von<br />

einem anderen Unternehmer (der Fluggesellschaft) erbracht wird.

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