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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 76<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

(1) Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen<br />

Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche<br />

Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der<br />

Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 12. 1991,<br />

V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449, und BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 6. 2001, V R 80/99, BStBl 2003 II S. 810).<br />

(2) Lieferungen sind z.B.:<br />

<strong>1.</strong> der Verkauf von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern;<br />

2. die Anfertigung von Kopien, wenn sich die Tätigkeit auf die bloße Vervielfältigung von Dokumenten<br />

beschränkt (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 2. 2010, C-88/09, UR 2010 S. 230) oder wenn hieraus zugleich neue<br />

Gegenstände (Bücher, Broschüren) hergestellt und den Abnehmern an diesen Gegenständen<br />

Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 12. 1991, V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449);<br />

3. die Überlassung von Offsetfilmen, die unmittelbar zum Druck von Reklamematerial im Offsetverfahren<br />

verwendet werden können (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 1<strong>1.</strong> 1976, V R 71/72, BStBl 1977 II S. 270);<br />

4. 1 die Abgabe von Basissaatgut an Züchter im Rahmen sog. Vermehrerverträge sowie die Abgabe des daraus<br />

gewonnenen sog. zertifizierten Saatguts an Landwirte zur Produktion von Konsumgetreide oder an<br />

2<br />

Handelsunternehmen. Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG vgl.<br />

Abschnitte 24.1 und 24.2;<br />

5. 1 die Entwicklung eines <strong>vom</strong> Kunden belichteten Films sowie die Bearbeitung von auf physischen<br />

Datenträgern oder auf elektronischem Weg übersandten Bilddateien, wenn gleichzeitig Abzüge angefertigt<br />

werden oder dem Kunden die bearbeiteten Bilder auf einem anderen Datenträger übergeben werden. 2 In<br />

diesen Fällen stellt das Entwickeln des Films und das Bearbeiten der Bilder eine unselbständige<br />

Nebenleistung zu einer einheitlichen Werklieferung dar.<br />

(3) Sonstige Leistungen sind z.B.:<br />

<strong>1.</strong> die Übermittlung von Nachrichten zur Veröffentlichung;<br />

2. die Übertragung ideeller Eigentumsanteile - Miteigentumsanteile -, siehe aber z.B. für Anlagegold<br />

Abschnitt 25c.1;<br />

3. die Überlassung von Lichtbildern zu Werbezwecken (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. <strong>1.</strong> 1956, V 272/55 S,<br />

BStBl III S. 62);<br />

4. die Überlassung von Konstruktionszeichnungen und Plänen für technische Bauvorhaben sowie die<br />

Überlassung nicht geschützter Erfahrungen und technischer Kenntnisse (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 5. 1956,<br />

V 276/55 U, BStBl III S. 198);<br />

5. die Veräußerung von Modellskizzen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 10. 1961, V 307/59, HFR 1962 S. 118);<br />

6. die Übertragung eines Verlagsrechts (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 7. 1970, V R 95/66, BStBl II S. 706);<br />

7. die Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der<br />

Marktforschung (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 1<strong>1.</strong> 1973, V R 164/72, BStBl 1974 II S. 259);<br />

8. 1 die Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders<br />

erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst.<br />

2<br />

Gleiches gilt für die Übertragung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem Weg<br />

(z.B. über Internet);<br />

9. die Überlassung sendefertiger Filme durch einen Filmhersteller im Sinne von § 94 UrhG – sog.<br />

Auftragsproduktion – (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 2. 1976, V R 92/74, BStBl II S. 515);<br />

10. die Überlassung von Fotografien zur Veröffentlichung durch Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 12. 5. 1977, V R 111/73, BStBl II S. 808);<br />

1<strong>1.</strong> die Entwicklung eines <strong>vom</strong> Kunden belichteten Films sowie die Bearbeitung von auf physischen<br />

Datenträgern oder auf elektronischem Weg übersandten Bilddateien;<br />

12. die Herstellung von Fotokopien, wenn über das bloße Vervielfältigen hinaus weitere Dienstleistungen<br />

erbracht werden, insbesondere Beratung des Kunden oder Anpassung, Umgestaltung oder Verfremdung des<br />

Originals (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 2. 2010, C-88/09, UR 2010 S. 230);<br />

13. 1 Nachbaugebühren im Sinne des § 10a Abs. 2 ff. SortSchG, die ein Landwirt dem Inhaber des<br />

Sortenschutzes zu erstatten hat, werden als Entgelt für eine sonstige Leistung des Sortenschutzinhabers<br />

gezahlt, welche in der Duldung des Nachbaus durch den Landwirt besteht. 2 Bei der Überlassung von

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