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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 186<br />

4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten<br />

(1) 1 Gewährt ein Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit,<br />

ist diese Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei, wenn sie als selbständige Leistung<br />

2<br />

anzusehen ist. Entgelte für steuerfreie Kreditleistungen können Stundungszinsen, Zielzinsen und<br />

3<br />

Kontokorrentzinsen sein (vgl. Abschnitt 3.11 Abs. 3 und 4). Als Kreditgewährung ist auch die<br />

Kreditbereitschaft anzusehen, zu der sich ein Unternehmer vertraglich bis zur Auszahlung des Darlehens<br />

verpflichtet hat. 4 Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Krediten, die im eigenen Namen, aber für fremde<br />

Rechnung gewährt werden, siehe Abschnitt 3.15.<br />

(2) 1 Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der<br />

Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte, z.B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager, deren Werte<br />

festgestellt werden. 2 Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schätzungsgebühren<br />

und Fahrtkosten, werden dem Kreditnehmer bei der Kreditgewährung in Rechnung gestellt. 3 Mit der Ermittlung<br />

der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte werden keine selbständigen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt.<br />

4 5<br />

Diese Tätigkeit dient vielmehr lediglich dazu, die Kreditgewährung zu ermöglichen. Dieser unmittelbare, auf<br />

wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhende Zusammenhang rechtfertigt es, in der Ermittlung des Wertes der<br />

Sicherungsobjekte eine Nebenleistung zur Kreditgewährung zu sehen und sie damit als steuerfrei nach § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe a UStG zu behandeln (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 7. 1970, V R 32/70, BStBl II S. 645).<br />

(3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring siehe Abschnitt 2.4.<br />

(4) 1 Die Darlehenshingabe der Bausparkassen durch Auszahlung der Baudarlehen auf Grund von<br />

Bausparverträgen ist als Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei. 2 Die Steuerfreiheit<br />

umfasst die gesamte Vergütung, die von den Bausparkassen für die Kreditgewährung vereinnahmt wird.<br />

3<br />

Darunter fallen außer den Zinsbeträgen auch die Nebengebühren, wie z.B. die Abschluss- und die<br />

Zuteilungsgebühren. 4 Steuerfrei sind ferner die durch die Darlehensgebühr und durch die Kontogebühr<br />

abgegoltenen Leistungen der Bausparkasse (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 2. 1969, V R 68/67, BStBl II S. 449). 5 Dagegen<br />

sind insbesondere die Herausgabe eines Nachrichtenblatts, die Bauberatung und Bauaufsicht steuerpflichtig, weil<br />

es sich dabei um selbständige Leistungen neben der Kreditgewährung handelt.<br />

(5) Die Vergütungen, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb<br />

der gewerblichen Pfandleiher zustehen, sind Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie<br />

Kreditgewährung (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 7. 1970, V R 32/70, BStBl II S. 645).<br />

(6) Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger<br />

Rückzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder Rückforderung des Darlehens als Folge bestimmter,<br />

<strong>vom</strong> Kunden zu vertretender Ereignisse im Voraus festgelegte Beträge zu zahlen (sog. Nichtabnahme- bzw.<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen), handelt es sich – soweit nicht Schadensersatz vorliegt – um Entgelte für nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditleistungen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 3. 1980, V R 32/76, BStBl II<br />

S. 538).<br />

(7) 1 Eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditgewährung liegt nicht vor, wenn jemand einem<br />

Unternehmer Geld für dessen Unternehmen oder zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Beteiligung nicht<br />

nur am Gewinn, sondern auch am Verlust zur Verfügung stellt. 2 Eine Beteiligung am Verlust ist mit dem Wesen<br />

des Darlehens, bei dem die hingegebene Geldsumme zurückzuzahlen ist, unvereinbar (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

19. 3. 1970, V R 137/69, BStBl II S. 602).<br />

(8) 1 Vereinbart eine Bank mit einem Kreditvermittler, dass dieser in die Kreditanträge der Kreditkunden einen<br />

höheren Zinssatz einsetzen darf, als sie ohne die Einschaltung eines Kreditvermittlers verlangen würde (sog.<br />

Packing), ist die Zinsdifferenz das Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers gegenüber der<br />

Bank (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 5. 1980, V R 126/76, BStBl II S. 618). 2 Die Leistung ist als Kreditvermittlung nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei.<br />

(9)°°Eine vorab erstellte Finanzanalyse der Kundendaten durch den Vermittler, in der Absicht den Kunden bei<br />

der Auswahl des Finanzproduktes zu unterstützen bzw. das für ihn am besten passende Finanzprodukt auswählen<br />

zu können, kann, wenn sie ähnlich einer Kaufberatung das Mittel darstellt, um die Hauptleistung<br />

Kreditvermittlung in Anspruch zu nehmen, als unselbständige Nebenleistung (vgl. hierzu Abschnitt 3.10 Abs. 5)<br />

zur Kreditvermittlung angesehen werden.

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