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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 538<br />

18.4. Dauerfristverlängerung<br />

(1) 1 Die Dauerfristverlängerung kann ohne schriftlichen Bescheid gewährt werden. 2 Der Unternehmer kann<br />

deshalb die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, solange das Finanzamt den Antrag nicht<br />

ablehnt oder die Fristverlängerung nicht widerruft. 3 Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder die<br />

Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z.B. wenn der Unternehmer seine<br />

Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. 4 Die<br />

Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich<br />

Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 13b Abs. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten<br />

haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG. 5 Bei diesen Unternehmern ist die Sondervorauszahlung bei<br />

der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres anzurechnen, für<br />

den eine Voranmeldung abzugeben ist. 6 Zur Anrechnung einer Sondervorauszahlung kann eine Voranmeldung<br />

für Dezember auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze anzumelden sind.<br />

137 1<br />

(2) Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch<br />

Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 15. <strong>1.</strong> 2007,<br />

BStBl I S. 95). 2 Dieser Datensatz ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden.<br />

3<br />

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische<br />

Übermittlung verzichten (vgl. Abschnitt 18.1 Abs. 1). 4 In diesem Fall hat der Unternehmer den Antrag auf<br />

Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.<br />

(3) 1 Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die<br />

Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das<br />

Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. 2 Die Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die<br />

ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung<br />

gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden. 3 Auf die Sondervorauszahlung finden die<br />

für die Steuern geltenden Vorschriften der AO Anwendung, z.B. die Vorschriften über die Festsetzung von<br />

Verspätungszuschlägen nach § 152 AO (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 7. 7. 2005, V R 63/03, BStBl II S. 813) und über<br />

die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO.<br />

(4) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung im Einzelfall abweichend von § 47 UStDV niedriger<br />

festsetzen, wenn<br />

<strong>1.</strong> infolge von Rechtsänderungen die vorgeschriebene Berechnung zu einem offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnis führt oder<br />

2. die Vorauszahlungen des Vorjahres durch außergewöhnliche Umsätze beeinflusst worden sind, mit deren<br />

Wiederholung nicht zu rechnen ist.<br />

(5) 1 Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten<br />

Voranmeldungszeitraum anzurechnen, für den die Fristverlängerung im jeweiligen Besteuerungszeitraum in<br />

Anspruch genommen werden konnte (§ 48 Abs. 4 UStDV). 2 Die Sondervorauszahlung wird daher grundsätzlich<br />

bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet. 3 Hat der Unternehmer seine<br />

gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in<br />

der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf<br />

aufgegeben worden ist. 4 Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem<br />

Widerruf durch das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres gilt Satz 1 entsprechend (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

16. 12. 2008, VII R 17/08, BStBl 2010 II S. 91).<br />

137<br />

Absatz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 17. Dezember 2010 – IV D 3 – 7348/0 :001 (2010/1011671) –, BStBl I S. 1512; Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Anträge, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 gestellt werden.<br />

Bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„(2) 1 Die Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dieser Vordruck ist auch für die<br />

Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden. 3 Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung<br />

können auch in elektronischer Form übermittelt werden (vgl. Abschnitt 18.1 Abs. 1).“

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