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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 635<br />

26.<strong>1.</strong> Luftverkehrsunternehmer<br />

(1) 1 Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass von <strong>Umsatzsteuer</strong> nach § 26 Abs. 3 UStG für<br />

grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr setzt voraus, dass die Leistungen von einem<br />

Luftverkehrsunternehmer erbracht werden. 2 Luftverkehrsunternehmer im Sinne dieser Vorschrift sind<br />

Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen<br />

Beförderungsvertrag abschließen und sich hierdurch in eigenem Namen zur Durchführung der Beförderung<br />

verpflichten. 3 Der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge <strong>vom</strong> Reisebüro oder <strong>vom</strong><br />

Consolidator kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 4.5.3 Abs. 2 als steuerfreie Vermittlungsleistung<br />

behandelt werden. 4 Das Reisebüro und der Consolidator können insoweit nicht als Luftverkehrsunternehmer<br />

angesehen werden.<br />

(2) 1 Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen können auch Veranstalter von Pauschalreisen als<br />

Luftverkehrsunternehmer angesehen werden. 2 Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der <strong>Umsatzsteuer</strong> nach<br />

§ 26 Abs. 3 UStG ist dann jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen der Veranstalter die Reisenden mit seinen<br />

eigenen Mitteln befördert (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 8) oder Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr<br />

Unternehmen erbringt (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 2).

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