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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 278<br />

4.26.<strong>1.</strong> Ehrenamtliche Tätigkeit<br />

(1) 1 Unter ehrenamtlicher Tätigkeit ist die Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher<br />

Aufgaben zu verstehen, die auf Grund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen<br />

Dienstverhältnisses stattfindet und für die lediglich eine Entschädigung besonderer Art gezahlt wird (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 16. 12. 1987, X R 7/82, BStBl 1988 II S. 384). 2 Hierzu rechnen neben den in einem Gesetz<br />

ausdrücklich als solche genannten Tätigkeiten auch die, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicher<br />

Weise als ehrenamtlich bezeichnet oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 5. 2008, XI R 70/07, BStBl II S. 912). 3 Nach dem materiellen Begriffsinhalt kommt es<br />

insbesondere auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den<br />

Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an. 4 Danach kann auch die Tätigkeit eines Ratsmitgliedes im<br />

Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 4. 5. 1994, XI R 86/92, BStBl II S. 773) eine<br />

ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Befreiungsvorschrift sein. 5 Zur Tätigkeit eines Mitglieds im Aufsichtsrat<br />

einer Genossenschaft vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 8. 2009, V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88.<br />

(2) 1 Die ehrenamtlichen Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen nur dann unter § 4<br />

Nr. 26 Buchstabe a UStG, wenn sie für deren nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt werden. 2 Es muss sich<br />

also um die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Bereich handeln. 3 Wird die<br />

ehrenamtliche Tätigkeit für den Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt,<br />

kann sie deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG steuerfrei belassen werden<br />

(BFH-Urteil <strong>vom</strong> 4. 4. 1974, V R 70/73, BStBl II S. 528).<br />

(3) Die Mitwirkung von Rechtsanwälten in Rechtsberatungsdiensten ist keine ehrenamtliche Tätigkeit, weil<br />

die Rechtsanwälte in diesen Fällen nicht außerhalb ihres Hauptberufs tätig werden.<br />

(4) 1 Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine<br />

angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. 2 Was als<br />

angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls<br />

beurteilt werden. 3 Dabei sind insbesondere die berufliche Stellung des ehrenamtlich Tätigen und sein<br />

Verdienstausfall zu berücksichtigen.

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