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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 188<br />

4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen<br />

(1) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG fallen auch die Umsätze von aufschiebend<br />

bedingten Geldforderungen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 12. 1963, V 60/61 U, BStBl 1964 III S. 109).<br />

(2) Die Veräußerung eines Bausparvorratsvertrags ist als einheitliche Leistung anzusehen, die in vollem<br />

Umfang nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei ist.<br />

(3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring siehe Abschnitt 2.4.<br />

(4) 1 Zu den Umsätzen im Geschäft mit Forderungen gehören auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen.<br />

2<br />

Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, bestimmte Geldforderungen innerhalb einer bestimmten Frist<br />

zu einem festen Kurs geltend machen oder veräußern zu können. 3 Unter die Steuerbefreiung fallen auch die<br />

Optionsgeschäfte mit Devisen.<br />

(5) 1 Bei Geschäften mit Warenforderungen (z.B. Optionen im Warentermingeschäft) handelt es sich ebenfalls<br />

um Umsätze im Geschäft mit Forderungen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 30. 3. 2006, V R 19/02, BStBl 2007 II S. 68).<br />

2<br />

Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind nur dann nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei, wenn<br />

die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt.<br />

(6) Ein Umsatz im Geschäft mit Forderungen wird nicht ausgeführt, wenn lediglich Zahlungsansprüche (z.B.<br />

Zahlungsansprüche nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)<br />

zeitweilig oder endgültig übertragen werden.

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