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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 639<br />

26.5. Zuständigkeit<br />

Für die niedrigere Festsetzung oder den Erlass der <strong>Umsatzsteuer</strong> gilt folgende Regelung:<br />

<strong>1.</strong> Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG kann die <strong>Umsatzsteuer</strong> für grenzüberschreitende<br />

Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden, wenn es sich um folgende<br />

Unternehmer handelt:<br />

a) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und<br />

b) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Länder, in<br />

denen sie ihren Sitz haben, in dem <strong>vom</strong> BMF herausgegebenen Verzeichnis der Länder aufgeführt sind,<br />

zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist.<br />

1<br />

2. Über die Einzelfälle entscheiden bei den in Nummer 1 bezeichneten Luftverkehrsunternehmern die obersten<br />

Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten nach geordneten Dienststellen. 2 Unabhängig<br />

von der Höhe des Steuerbetrages ist das BMF nicht zu beteiligen.<br />

1<br />

3. Bei Luftverkehrsunternehmern mit Sitz in Ländern, die in dem Verzeichnis der Länder, zu denen die<br />

Gegenseitigkeit festgestellt ist, nicht aufgeführt sind, ist das BMF zu beteiligen. 2 Das gilt auch, wenn sich<br />

Zweifel ergeben, ob von dem Land, in dem das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, die Voraussetzung<br />

der Gegenseitigkeit noch erfüllt wird.

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