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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 603<br />

24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 147<br />

(1) 1 § 24 UStG ist auch bei Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 UStG und bei Umsätzen im Ausland<br />

anzuwenden. 2 Dies bedeutet, dass z.B. auch innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1<br />

UStG durch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte unter die Besteuerung des § 24 UStG fallen.<br />

3 Diese Umsätze sind daher steuerpflichtig. 4 Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen, sind durch die Pauschale abgegolten. 5 Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.<br />

(2) Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf<br />

solche Umsätze anzuwenden, für die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> zu zahlen wäre.<br />

147 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 27. <strong>Oktober</strong> 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.5. Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken<br />

und alkoholischen Flüssigkeiten<br />

(1) 1 Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der<br />

Durchschnittssatz für die Steuer. 2 Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1 200 €, kann von der Erhebung der darauf<br />

entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt:<br />

<strong>1.</strong> Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage 2 des UStG<br />

nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen);<br />

2. Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen;<br />

3. Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen.<br />

(2) 1 Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass die<br />

Umsatzgrenze von 1 200 € im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird (vgl. hierzu Abschnitt 18.6 Abs. 3). 2 Die Pflicht zur<br />

Aufzeichnung der Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung gilt, bleibt unberührt.“

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