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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 350<br />

Allgemeines<br />

10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und<br />

bei tauschähnlichen Umsätzen<br />

(1) 1 Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen<br />

Umsatz. 2 Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in<br />

Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. 3 Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der<br />

Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck<br />

aufzuwenden bereit ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 4. 2008, XI R 56/06, BStBl II S. 909, und EuGH-Urteil <strong>vom</strong><br />

2. 6. 1994, C-33/93, EuGHE I S. 2329). 4 Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen,<br />

die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong><br />

<strong>1.</strong> 8. 2002, V R 21/01, BStBl 2003 II S. 438, und <strong>vom</strong> 16. 4. 2008, a.a.O.; zu Versandkosten vgl. z.B. EuGH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 3. 7. 2001, C-380/99, EuGHE I S. 5163). 5 Soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen<br />

für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist daher der gemeine Wert (§ 9 BewG) dieser<br />

Gegenleistung nicht maßgeblich. 6 Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist als<br />

Entgelt für die Leistung der gemeine Wert dieser Gegenleistung anzusetzen; die <strong>Umsatzsteuer</strong> ist stets<br />

herauszurechnen. 7 Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. 8 Wird ein<br />

Geldbetrag zugezahlt, handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. 9 In diesen<br />

Fällen ist der Wert der Sachleistung um diesen Betrag zu mindern. 10 Wird im Rahmen eines tauschähnlichen<br />

Umsatzes Kapital zinslos oder verbilligt zur Nutzung überlassen, richtet sich der Wert dieses Vorteils nach den<br />

allgemeinen Vorschriften des BewG (§§ 13 bis 16 BewG). 11 Danach ist ein einjähriger Betrag der Nutzung mit<br />

5,5 % des Darlehens zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 2. 1991, V R 12/85, BStBl II S. 649).<br />

Materialabfall und werthaltige Abfälle<br />

(2) 1 Zum Entgelt für eine Werkleistung kann neben der vereinbarten Barvergütung auch der bei der<br />

Werkleistung anfallende Materialabfall gehören, den der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer<br />

überlässt. 2 Das gilt insbesondere, wenn Leistungsempfänger und leistender Unternehmer sich darüber einig sind,<br />

dass die Barvergütung kein hinreichender Gegenwert für die Werkleistung ist. 3 Der Wert des Materialabfalls<br />

kann auch dann anteilige Gegenleistung für die Werkleistung sein, wenn über den Verbleib des Materialabfalls<br />

keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. 4 Die Vermutung, dass in diesem Fall die Höhe der<br />

vereinbarten Barvergütung durch den überlassenen Materialabfall beeinflusst worden ist, besteht insbesondere,<br />

wenn es sich um wertvollen Materialabfall handelt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 15. 12. 1988, V R 24/88, BStBl 1989 II<br />

S. 252). 5 Übernimmt bei der Entsorgung werthaltiger Abfälle der Unternehmer (Entsorger) die vertraglich<br />

geschuldete industrielle Aufbereitung und erhält er die Verwertungs- und Vermarktungsmöglichkeit über die im<br />

Abfall enthaltenen Wertstoffe, bleibt der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ungeachtet des durch<br />

den Entsorger erzielten Preises für die Wertstoffe unberührt. 6 Der Wert des Wertstoffs ist Bemessungsgrundlage<br />

für die erbrachte Entsorgungsleistung, ggf. – je nach Marktlage – abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe.<br />

7<br />

Die für die Höhe der Baraufgabe maßgebenden Verhältnisse ergeben sich dabei regelmäßig aus den<br />

vertraglichen Vereinbarungen und Abrechnungen. 8 Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Unternehmers,<br />

der den werthaltigen Abfall abgibt, ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung) ggf. – je nach<br />

Marktlage – abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe. 9 Zu tauschähnlichen Umsätzen bei der Abgabe von<br />

werthaltigen Abfällen, für die gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 12. 2008,<br />

BStBl I S. 992. 10 Beginnt die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer (Entsorger) in einem anderen EU-<br />

Mitgliedstaat, kann die Leistung des liefernden Unternehmers als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei<br />

sein. 11 Der Entsorger hat einen betragsmäßig identischen innergemeinschaftlichen Erwerb des werthaltigen<br />

Abfalls der Umsatzbesteuerung in Deutschland zu unterwerfen, wenn hier die Entsorgung des Abfalls erfolgt.<br />

Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft<br />

(3) 1 Die Umsätze beim Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft sind in der Regel<br />

Tauschlieferungen mit Baraufgabe (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 5. 1962, V 298/59 S, BStBl III S. 265). 2 Der<br />

Lieferung eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils (z.B. Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe,<br />

Kurbelwelle, Vergaser) durch den Unternehmer der Kraftfahrzeugwirtschaft stehen eine Geldzahlung und eine<br />

Lieferung des reparaturbedürftigen Kraftfahrzeugteils (Altteils) durch den Kunden gegenüber. 3 Als Entgelt für<br />

die Lieferung des Austauschteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der gemeine Wert des Altteils,<br />

jeweils abzüglich der darin enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong>, anzusetzen. 4 Dabei können die Altteile mit einem<br />

Durchschnittswert von 10 % des sog. Bruttoaustauschentgelts bewertet werden. 5 Als Bruttoaustauschentgelt ist<br />

der Betrag anzusehen, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden<br />

Austauschteils abzüglich <strong>Umsatzsteuer</strong>, jedoch ohne Abzug eines Rabatts zu zahlen hat. 6 Der Durchschnittswert<br />

ist danach auf allen Wirtschaftsstufen gleich. 7 Er kann beim Austauschverfahren sowohl für Personenkraftwagen<br />

als auch für andere Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Traktoren, Mähdrescher und andere selbst fahrende<br />

Arbeitsmaschinen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a FZV, angewandt werden. 8 Setzt ein Unternehmer<br />

bei der Abrechnung an Stelle des Durchschnittswerts andere Werte an, sind die tatsächlichen Werte der

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