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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 70 Entnahme der Klimaanlage unterliegt daher nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG<br />

mit einer Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG i.H.v. 1 500 € der <strong>Umsatzsteuer</strong>.<br />

5 Die vorstehende Bagatellgrenze gilt auch für entsprechende unentgeltliche Zuwendungen eines Gegenstands im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG.<br />

Entnahme von Gegenständen<br />

(§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG)<br />

(5) 1 Eine Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG<br />

liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung –<br />

einschließlich Werklieferung – anzusehen wäre. 2 Ein Vorgang, der Dritten gegenüber als sonstige Leistung –<br />

einschließlich Werkleistung – zu beurteilen wäre, erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1<br />

UStG nicht, kann aber nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar sein (siehe Abschnitt 3.4). 3 Das gilt auch insoweit,<br />

als dabei Gegenstände, z.B. Materialien, verbraucht werden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 2. 1964, V 99/63 U,<br />

BStBl III S. 174). 4 Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) gilt auch für die<br />

unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 1<strong>1.</strong> 1983, V R 4/73, BStBl 1984 II S. 169).<br />

(6) 1 Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während der Dauer einer nichtunternehmerischen<br />

Verwendung auf Grund äußerer Einwirkung zerstört, z.B. Totalschaden eines Personenkraftwagens infolge eines<br />

Unfalls auf einer Privatfahrt, liegt keine Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen vor. 2 Das<br />

Schadensereignis fällt in den Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung und beendet sie wegen<br />

Untergangs der Sache. 3 Eine Entnahmehandlung ist in Bezug auf den unzerstörten Gegenstand nicht mehr<br />

möglich (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 28. 2. 1980, V R 138/72, BStBl II S. 309, und <strong>vom</strong> 28. 6. 1995, XI R 66/94,<br />

BStBl II S. 850).<br />

(7) 1 Bei einem Rohbauunternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus mit Mitteln des<br />

Unternehmens errichtet, ist Gegenstand der Entnahme das schlüsselfertige Haus, nicht lediglich der Rohbau (vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 1<strong>1.</strong> 1983, V R 4/73, BStBl 1984 II S. 169). 2 Entscheidend ist nicht, was der Unternehmer in<br />

der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern was im konkreten Fall Gegenstand der<br />

Wertabgabe des Unternehmens ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 4. 1988, V R 135/83, BStBl II S. 746). 3 Wird ein<br />

Einfamilienhaus für unternehmensfremde Zwecke auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück<br />

errichtet, überführt der Bauunternehmer das Grundstück in aller Regel spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns<br />

in sein Privatvermögen. 4 Dieser Vorgang ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG eine nach<br />

§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.<br />

(8) 1 Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Kinder<br />

unter Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteil ist – wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG<br />

vorliegen (vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>5) – eine steuerfreie Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, auch<br />

wenn das Grundstück auf Grund eines mit den Kindern geschlossenen Pachtvertrages weiterhin für die Zwecke<br />

des Unternehmens verwendet wird und die Kinder als Nachfolger des Unternehmers nach dessen Tod<br />

vorgesehen sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 10. 1986, V R 91/78, BStBl 1987 II S. 44). 2 Die unentgeltliche<br />

Übertragung des Miteigentums an einem Betriebsgrundstück durch einen Unternehmer auf seinen Ehegatten ist<br />

eine nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Wertabgabe des Unternehmers, auch wenn das Grundstück<br />

weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird. 3 Hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden<br />

Miteigentumsanteils liegt keine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG vor<br />

(vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65, und <strong>vom</strong> 22. 1<strong>1.</strong> 2007, V R 5/06,<br />

BStBl 2008 II S. 448). 4 Zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 6 Nr. 3 und zur<br />

Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehmerisch genutzten bebauten<br />

Grundstück vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 9. 1987, X R 51/81, BStBl 1988 II S. 205.<br />

Sachzuwendungen an das Personal<br />

(§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG)<br />

(9) Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) an das Personal für dessen privaten Bedarf sind<br />

auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind, d.h. wenn sie keine Vergütungen für die Dienstleistung des<br />

Arbeitnehmers darstellen (vgl. hierzu Abschnitt <strong>1.</strong>8).<br />

Andere unentgeltliche Zuwendungen<br />

(§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG)<br />

(10) 1 Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen<br />

oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen, werden Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt.<br />

2 3<br />

Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Der<br />

Begriff „unentgeltliche Zuwendung“ im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG setzt nicht lediglich die<br />

Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus, sondern verlangt darüber hinaus, dass der Zuwendende dem<br />

Empfänger zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 5. 2008, XI R 60/07, BStBl II<br />

S. 721). 4 Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder<br />

teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). 5 Mit der Regelung soll ein

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