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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 55 Beispiel 3:<br />

1 Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber mit der Abweichung, dass B die (schweizerische) Betriebsstätte der im<br />

Inland ansässigen Organgesellschaft T 1 ist. 2 O versendet Waren an B und an T <strong>1.</strong> 3 T 1 versendet die ihr von<br />

O zugesandten Waren an B.<br />

4 O bewirkt an B steuerbare Lieferungen, die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG<br />

als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind. 5 Zwischen O und T 1 sowie T 1 und B werden durch das Versenden<br />

von Waren nicht steuerbare Innenleistungen bewirkt.<br />

Organträger im Ausland<br />

(7) 1 Ist der Organträger im Ausland ansässig, ist die Gesamtheit der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten<br />

Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln. 2 In diesem Fall gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG der<br />

wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer und damit als der Steuerschuldner<br />

im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. 3 Wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

Nr. 2 Satz 4 UStG kann grundsätzlich nur eine im Inland ansässige juristische Person (Organgesellschaft) sein;<br />

beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 KStG ist es jedoch die Zweigniederlassung. 4 Hat der Organträger<br />

mehrere Organgesellschaften im Inland, kann der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil nach der Höhe<br />

des Umsatzes bestimmt werden, sofern sich die in Betracht kommenden Finanzämter nicht auf Antrag der<br />

Organgesellschaften über einen anderen Maßstab verständigen. 5 Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die<br />

im Inland gelegenen Unternehmensteile nur aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten bestehen. 6 Bereitet die<br />

Feststellung des wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils Schwierigkeiten oder erscheint es aus anderen<br />

Gründen geboten, kann zugelassen werden, dass der im Ausland ansässige Organträger als Bevollmächtigter für<br />

den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil dessen steuerliche Pflichten erfüllt. 7 Ist der Organträger ein<br />

ausländisches Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, gilt als wirtschaftlich bedeutendster<br />

Unternehmensteil im Inland die Niederlassung, für die nach § 106 Abs. 3 VAG ein Hauptbevollmächtigter<br />

bestellt ist; bestehen mehrere derartige Niederlassungen, gilt Satz 4 entsprechend.<br />

(8) 1 Unterhalten die im Inland ansässigen Organgesellschaften Betriebsstätten im Ausland, sind diese der<br />

jeweiligen Organgesellschaft zuzurechnen, gehören aber nicht zur Gesamtheit der im Inland gelegenen<br />

Unternehmensteile. 2 Leistungen zwischen den Betriebsstätten und den anderen Unternehmensteilen sind daher<br />

keine Innenumsätze.<br />

(9) 1 Der Organträger und seine im Ausland ansässigen Organgesellschaften bilden jeweils gesonderte<br />

Unternehmen. 2 Sie können somit an die im Inland ansässigen Organgesellschaften Umsätze ausführen und<br />

Empfänger von Leistungen dieser Organgesellschaften sein. 3 Auch für die Erfassung der im Inland bewirkten<br />

steuerbaren Umsätze sowie für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens gelten sie einzeln als im<br />

Ausland ansässige Unternehmer. 4 Die im Inland gelegenen Organgesellschaften und Betriebsstätten sind als ein<br />

gesondertes Unternehmen zu behandeln.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der in Frankreich ansässige Organträger O hat im Inland die Organgesellschaften T 1<br />

(Jahresumsatz 2 Mio. €) und T 2 (Jahresumsatz 1 Mio. €) sowie die Betriebsstätte B<br />

(Jahresumsatz 2 Mio. €). 2 In Belgien hat O noch eine weitere Organgesellschaft T 3. 3 Zwischen T 1, T 2 und<br />

B finden Warenlieferungen statt. 4 O und T 3 versenden Waren an B (§ 3 Abs. 6 UStG).<br />

5 6<br />

T 1, T 2 und B bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG. T 1 ist als<br />

wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil der Unternehmer. 7 Die Warenlieferungen zwischen T 1, T 2<br />

und B sind als Innenleistungen nicht steuerbar. 8 T 1 hat die von O und T 3 an B versandten Waren als<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Sachverhalt wie Beispiel <strong>1.</strong> T 3 führt im Auftrag von T 2 eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2<br />

UStG aus.<br />

3 4<br />

Es liegt eine Leistung an einen Unternehmer vor, der sein Unternehmen im Inland betreibt. Die Leistung<br />

ist daher nach § 3a Abs. 2 UStG steuerbar und steuerpflichtig. 5 T 1 als Unternehmer und<br />

umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Organträger O in Frankreich hat die Organgesellschaften T 1 in Belgien und T 2 in den Niederlanden.<br />

2 3<br />

Im Inland hat er keine Organgesellschaft. T 1 hat im Inland die Betriebsstätte B 1<br />

(Jahresumsatz 500 000 €), T 2 die Betriebsstätte B 2 (Jahresumsatz 300 000 €). 4 O hat abziehbare<br />

Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland.

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