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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 468<br />

Unfreie Versendungen<br />

15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und<br />

Güterbeförderungen<br />

(1) 1 Nach § 40 UStDV wird die Berechtigung zum Vorsteuerabzug <strong>vom</strong> Absender der Frachtsendung auf den<br />

Empfänger übertragen. 2 Die Regelung lässt keine Wahlmöglichkeit zu. 3 Liegt frachtrechtlich eine unfreie<br />

Versendung vor, ist deshalb der Absender als der eigentliche Leistungsempfänger <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug<br />

allgemein ausgeschlossen. 4 § 40 UStDV gilt außer bei Frachtsendungen im Rahmen von Lieferungen auch bei<br />

Versendungsaufträgen im Zusammenhang mit Materialgestellungen und Materialbeistellungen.<br />

(2) Wird bei unfreien Versendungen das Frachtgut von dem beauftragten Spediteur nicht unmittelbar, sondern<br />

über einen Empfangsspediteur an den endgültigen Frachtempfänger versendet, gilt Folgendes:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Zieht der Empfangsspediteur die ihm berechneten Frachtkosten (Vorkosten) in eigenem Namen ein, ist er<br />

als Empfänger der diesen Kosten zu Grunde liegenden Frachtleistungen anzusehen. 2 Er kann daher die ihm<br />

dafür gesondert in Rechnung gestellte Steuer nach § 40 Abs. 1 UStDV als Vorsteuer abziehen. 3 Der<br />

Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs steht nicht entgegen, dass der Empfangsspediteur die Vorkosten<br />

weiterberechnet. 4 § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStDV setzt nur voraus, dass der Frachtempfänger die<br />

Entrichtung der Frachtkosten an den Versandspediteur oder Frachtführer übernommen hat, nicht aber, dass<br />

er diese Kosten auch wirtschaftlich trägt. 5 Bei dieser Gestaltung sind die verauslagten Frachtkosten beim<br />

Empfangsspediteur Teil der Bemessungsgrundlage für seine Leistung. 6 Der endgültige Frachtempfänger ist<br />

zum Abzug der Steuer auf die gesamte Bemessungsgrundlage beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 15<br />

UStG berechtigt.<br />

1<br />

2. Tritt der Empfangsspediteur als Vermittler auf und behandelt er dementsprechend die Vorkosten als<br />

durchlaufende Posten, werden die diesen Kosten zu Grunde liegenden Frachtleistungen an den endgültigen<br />

Frachtempfänger erbracht. 2 In diesen Fällen ist § 40 Abs. 1 UStDV auf den Empfangsspediteur nicht<br />

anwendbar. 3 Der Vorsteuerabzug steht allein dem endgültigen Frachtempfänger zu.<br />

Güterbeförderungen<br />

(3) 1 Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in<br />

dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 16). 2 Aus Vereinfachungsgründen ist bei<br />

steuerpflichtigen Güterbeförderungen (Abschnitt 3a.2 Abs. 2), bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2<br />

UStG richtet, der Rechnungsempfänger als ggf. zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger<br />

anzusehen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Unternehmer A<br />

in Deutschland. 2 Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer<br />

dem Empfänger der Sendung die Beförderungskosten in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten<br />

zahlt.<br />

3<br />

Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist als Empfänger der<br />

Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG anzusehen. 4 A ist ggf. zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt.

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