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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 77 Vorstufen- oder Basissaatgut im Rahmen von sog. Vertriebsorganisationsverträgen handelt es sich ebenfalls<br />

um eine sonstige Leistung des Sortenschutzinhabers, welche in der Überlassung des Rechts, eine<br />

Saatgutsorte zu produzieren und zu vermarkten, und der Überlassung des hierzu erforderlichen Saatguts<br />

besteht. 3 Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG vgl. Abschnitte 24.1 und 24.2;<br />

14. die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 6. 2009, XI R 34/08, BStBl 2010 II<br />

S. 857);<br />

15. 1 die Abgabe eines sog. Mobilfunk-Startpakets ohne Mobilfunkgerät. 2 Leistungsinhalt ist hierbei die<br />

Gewährung eines Anspruchs auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags einschließlich Zugang zu einem<br />

Mobilfunknetz. 3 Zur Abgabe von Startpaketen mit Mobilfunkgerät vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3. 12. 2001,<br />

BStBl I S 1010);<br />

16. Zum Verkauf einer Option und zum Zusammenbau einer Maschine vgl. Art. 3 EG-VO 1777/2005,<br />

ABl. EU Nr. L 288 S. <strong>1.</strong><br />

(4) 1 Die Überlassung von Matern, Klischees und Abzügen kann sowohl eine Lieferung als auch eine sonstige<br />

Leistung sein (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 13. 10. 1960, V 299/58 U, BStBl 1961 III S. 26, und <strong>vom</strong> 14. 2. 1974,<br />

V R 129/70, BStBl II S. 261). 2 Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den<br />

Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes (sog. Selbstwerbung), kann sowohl ein<br />

tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße<br />

Holzlieferung in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 2. 2004, V R 10/03, BStBl II S. 675).<br />

Lieferungen und sonstige Leistungen bei Leasingverträgen<br />

(5) 1 Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, ist die Übergabe des Leasing-Gegenstands durch<br />

den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer eine Lieferung, wenn der Leasing-Nehmer nach den vertraglichen<br />

Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt ist, wie ein Eigentümer über den Leasing-<br />

Gegenstand zu verfügen. 2 Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand<br />

einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. 3 Auf das BFH-Urteil <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 10. 1970,<br />

V R 49/70, BStBl 1971 II S. 34 wird hingewiesen. 4 Erfolgt bei einer grenzüberschreitenden Überlassung eines<br />

Leasing-Gegenstands (sog. Cross-Border-Leasing) die Zuordnung dieses Gegenstands auf Grund des Rechts<br />

eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im Inland ansässigen<br />

Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endgültigen Steuerausfällen zu folgen; ist die<br />

Zuordnung dabei abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im anderen Mitgliedstaat ansässigen<br />

Vertragspartner erfolgt, kann dieser gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Überlassung in<br />

dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.<br />

(6) 1 Erfolgt die Überlassung eines Gegenstands außerhalb des Leasing-Verfahrens (z.B. bei Mietverträgen im<br />

Sinne des § 535 BGB mit dem Recht zum Kauf), gilt Folgendes:<br />

<strong>1.</strong> Die Überlassung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags, der die Vermietung oder die Verpachtung<br />

dieses Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Verkauf dieses Gegenstands gegen eine<br />

nicht nur einmalige Zahlung vorsieht, ist eine Lieferung, wenn der Vertrag den Übergang des<br />

zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand spätestens mit der letzten vereinbarten fälligen Zahlung<br />

vorsieht.<br />

1<br />

2. Ist der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums von weiteren Willenserklärungen, z.B. der Ausübung eines<br />

Optionsrechts abhängig, liegt eine Lieferung erst in dem Zeitpunkt vor, in dem dieser Wille<br />

übereinstimmend erklärt wird. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Überlassung des Gegenstands eine sonstige<br />

Leistung. 3 Die sonstige Leistung und die später folgende Lieferung sind hinsichtlich Steuerbarkeit,<br />

Steuerpflicht und anzuwendendem Steuersatz getrennt voneinander zu beurteilen. 4 Wird das für die<br />

Nutzungsüberlassung vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise auf die für die Lieferung vereinbarte<br />

Gegenleistung angerechnet, liegt insoweit eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die sonstige<br />

Leistung vor (vgl. Abschnitt 17.1).<br />

2<br />

Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer Überlassung eines Gegenstands im Leasing-Verfahren trotz<br />

ertragsteuerrechtlicher Zurechnung des Leasing-Gegenstands beim Leasing-Nehmer die Voraussetzungen des<br />

Absatzes 5 Satz 1 ausnahmsweise nicht erfüllt sind.<br />

(7) 1 Die Annahme einer Lieferung nach den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 setzt voraus, dass die<br />

Verfügungsmacht an dem Gegenstand bei dem Unternehmer liegt, der den Gegenstand überlässt. 2 In den Fällen,<br />

in denen der Überlassung des Gegenstands eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung <strong>vom</strong> späteren Nutzenden<br />

des Gegenstands an den überlassenden Unternehmer vorausgeht (z.B. beim sog. sale-and-lease-back), ist daher<br />

zu prüfen, ob die Verfügungsmacht an dem Gegenstand sowohl im Rahmen dieser Eigentumsübertragung, als<br />

auch im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsüberlassung jeweils tatsächlich übertragen wird und damit eine<br />

Hin- und Rücklieferung stattfindet oder ob dem der Nutzung vorangehenden Übergang des zivilrechtlichen<br />

Eigentums an dem Gegenstand vielmehr eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt, so dass<br />

insgesamt eine Kreditgewährung vorliegt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 2. 2006, V R 22/03, BStBl II S. 727). 3 Diese<br />

Prüfung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls, d. h. den konkreten vertraglichen

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