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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 267<br />

4.2<strong>1.</strong>2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende<br />

oder berufsbildende Einrichtungen<br />

(1) 1 Zu den allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen gehören u.a. auch Fernlehrinstitute,<br />

Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktiker-Schulen, Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler<br />

und Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten. 2 Zum Begriff der allgemein<br />

bildenden Einrichtung wird auf das Urteil des BVerwG <strong>vom</strong> 3. 12. 1976, VII C 73.75, BStBl 1977 II S. 334,<br />

hingewiesen. 3 Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach<br />

den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. 4 Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 12. 2003,<br />

5 6<br />

V R 62/02, BStBl 2004 II S. 252). Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es<br />

können deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben,<br />

wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen<br />

Unterricht zu ermöglichen.<br />

(2) 1 Der Unternehmer ist Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen<br />

gegenüber seinen Vertragspartnern (z.B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder Arbeitgeber) anbietet. 2 Dies<br />

erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffs für die<br />

Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen. 3 Der<br />

Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. 4 Die Einrichtung braucht im<br />

Rahmen ihres Lehrprogramms keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. 5 Daher reicht es aus, wenn sich die Leistung<br />

auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von<br />

der Schule angebotenen Stoffs beschränkt. 6 Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt<br />

dagegen nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung. 7 Unschädlich ist jedoch die Einbindung von<br />

Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der<br />

Bildungseinrichtung.<br />

(3) 1 Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die<br />

berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1777/2005 des Rates <strong>vom</strong> 17. 10. 2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1). 2 Dies sind unter anderem Maßnahmen zur<br />

Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen<br />

entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der<br />

Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen<br />

Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III sowie berufsvorbereitende,<br />

berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i. V. m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a<br />

SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern<br />

der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden. 3 Mit ihrer Durchführung beauftragen<br />

die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in<br />

manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern,<br />

Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. 4 Es<br />

ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für<br />

Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-,<br />

Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4<br />

Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.<br />

(3a) 1 Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der<br />

Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. 2 Diese<br />

Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem<br />

<strong>vom</strong> Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen<br />

Kursträger erbracht werden. 78<br />

(4) 1 Die Aufgaben der Integrationsfachdienste (§§ 109 ff SGB IX) entsprechen in Teilbereichen den in § 46<br />

Abs. 1 SGB III genannten Tätigkeiten, gehen jedoch insgesamt darüber hinaus. 2 Da eine Trennung der einzelnen<br />

Aufgaben nicht möglich ist, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Leistungen der<br />

Integrationsfachdienste insgesamt nicht in Betracht; auf die Ausführungen in Abschnitt 4.16.5 Abs. 7 und 8 wird<br />

hingewiesen.<br />

(5) 1 Eine Einrichtung, die Unterricht für das Erlernen des Umgangs mit Computern erteilt (z.B. Grundkurse<br />

für die Erstellung von Textdokumenten), erbringt unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende<br />

Leistungen. 2 Sie kann somit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG erfüllen.<br />

(6) 1 Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen<br />

beurteilt werden (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 3. 1974, V R 54/73, BStBl II S. 527). 2 Eine Steuerfreiheit der Umsätze<br />

78 Abs. 3a neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3. März 2011 – IV D 3 – S 7180/10/10001 (2011/0166944) –, BStBl I S. 233. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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