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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 586<br />

23.2. Berufs- und Gewerbezweige<br />

(1) 1 Bei den Berufs- und Gewerbezweigen, für die Durchschnittssätze festgelegt werden, handelt es sich um<br />

Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse<br />

vorliegen. 2 Die jeweils festgesetzten Durchschnittssätze können daher nur solche Unternehmer in Anspruch<br />

nehmen, die die wesentlichen Leistungen des Berufs- und Gewerbezweiges erbringen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

18. 5. 1995, V R 7/94, BStBl II S. 751). 3 Der Abgrenzung der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige liegt in den<br />

Fällen des Abschnitts A Teile I bis III und des Abschnitts B Nr. 1, 3 bis 6 der Anlage der UStDV die<br />

„Systematik der Wirtschaftszweige“ Ausgabe 1961 – herausgegeben <strong>vom</strong> Statistischen Bundesamt – zu Grunde.<br />

4 5<br />

Diese Systematik kann bei Zweifelsfragen zur Abgrenzung herangezogen werden. Eine unternehmerische<br />

Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der<br />

Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs<br />

nicht schätzungsweise aufgeteilt werden.<br />

(2) 1 Die Anwendung der Durchschnittssätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unternehmer der in<br />

der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige auch Umsätze ausführen, die üblicherweise in<br />

das Gebiet anderer Berufs- oder Gewerbezweige fallen. 2 Bei den Handelsbetrieben müssen jedoch die<br />

maßgeblichen Umsätze der in der Anlage der UStDV jeweils bezeichneten Gegenstände überwiegen. 3 In allen<br />

anderen Fällen können die Durchschnittssätze eines Berufs- oder Gewerbezweigs dann angewendet werden,<br />

wenn die maßgeblichen Umsätze aus der zusätzlichen Tätigkeit 25 % des gesamten Umsatzes aus dem<br />

jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig – einschließlich des Umsatzes aus der zusätzlichen Tätigkeit – nicht<br />

übersteigen. 4 Werden diese Anteile überschritten, können die in Betracht kommenden Durchschnittssätze zwar<br />

auf die Umsätze im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV aus der Haupttätigkeit, nicht aber auf die Umsätze aus der<br />

Nebentätigkeit angewendet werden. 5 Für die Nebentätigkeit besteht jedoch die Möglichkeit, einen anderen<br />

Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen, soweit die betreffende Nebentätigkeit unter einen der in der Anlage<br />

der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige fällt.<br />

(3) 1 Bei den unter Abschnitt A Teil IV Nr. 2 der Anlage der UStDV genannten Berufen bedeutet die<br />

Aufnahme in die Verordnung nicht, dass die Angehörigen dieses Berufskreises stets als selbständige<br />

Unternehmer im Sinne des <strong>Umsatzsteuer</strong>rechts anzusehen sind. 2 Diese Frage ist vielmehr nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen zu entscheiden (vgl. Abschnitt 2.2). 3 Zu den selbständigen Mitarbeitern bei Bühne, Film, Funk usw.<br />

können gehören: Aufnahmeleiter, Bühnenarchitekten, Bühnenbildner, Choreographen, Chorleiter, Conférenciers,<br />

Cutter, Dirigenten, Dramaturgen, Graphiker, Kabarettisten, Kameraleute, Kapellmeister, Kostümbildner,<br />

Lektoren, Maskenbildner, Musikarrangeure, Musikberater, Musiker, Produktionsassistenten, Produktionsleiter,<br />

Regisseure, Sänger, Schauspieler, Souffleusen, Sprecher, Standfotografen, Tänzer und Tonmeister.<br />

(4) 1 Die Umsätze eines Hochschullehrers aus freiberuflicher Nebentätigkeit können, soweit sie nicht z.B. nach<br />

§ 4 Nr. 21 UStG von der <strong>Umsatzsteuer</strong> befreit sind, nach Abschnitt A Teil IV Nr. 3 der Anlage der UStDV der<br />

Pauschalierung unterliegen. 2 Eine Nebentätigkeit zur unselbständigen Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie sich<br />

als Ausfluss der Hochschullehrertätigkeit darstellt. 3 Nicht als Nebentätigkeit angesehen werden kann eine<br />

Tätigkeit, die <strong>vom</strong> Arbeitgeber der Haupttätigkeit vergütet wird und mit dieser unmittelbar zusammenhängt (vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 29. <strong>1.</strong> 1987, IV R 189/85, BStBl II S. 783). 4 Die Nebentätigkeit muss von der Haupttätigkeit<br />

eindeutig abgrenzbar sein. 5 Die Beurteilung, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, richtet sich nach<br />

§ 18 EStG.<br />

(5) 1 Die Grenzen zwischen den Berufen der Journalisten und Schriftsteller (Abschnitt A Teil IV Nr. 4 und 5<br />

der Anlage der UStDV) sind nicht immer eindeutig, da auch die Grundlage des Journalistenberufs eine<br />

schriftstellerische oder dieser ähnliche Betätigung ist. 2 Der Journalist ist im Hauptberuf regelmäßig für<br />

Zeitungen oder Zeitschriften tätig. 3 Er kann jedoch auch in Nachrichten- und Korrespondenzbüros, bei<br />

Pressestellen, in der Werbung oder bei Film und Funk arbeiten. 4 Der Journalist sammelt überwiegend aktuelle<br />

Informationen und Nachrichten entweder mit Hilfe von Nachrichtenbüros oder durch Reisen, Reportagen,<br />

Umfragen usw. und verarbeitet dieses Nachrichten- und Informationsmaterial in die für den Auftraggeber<br />

erforderliche überwiegend schriftstellerische Form.<br />

(6) Die für Schriftsteller festgesetzten Durchschnittssätze können auch von Komponisten, Liederdichtern und<br />

Librettisten angewendet werden, nicht jedoch für Übersetzer (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 23. 7. 2009, V R 66/07,<br />

BStBl II S. 86)<br />

(7) 1 Der für Patentanwälte (Abschnitt B Nr. 3 der Anlage der UStDV) festgesetzte Durchschnittssatz kann<br />

auch von Erlaubnisscheininhabern (Patentingenieure) in Anspruch genommen werden. 2 Es handelt sich dabei um<br />

Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsberater und -vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen<br />

Rechtsschutzes auf Grund eines Erlaubnisscheins ausüben, den ihnen der Präsident des Deutschen Patentamtes<br />

erteilt hat.

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