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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 63 Beispiel 3:<br />

1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an Betriebe<br />

gewerblicher Art anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ab.<br />

2 Die Personalgestellung ist nicht durch hoheitliche Zwecke veranlasst, sondern dient wirtschaftlichen Zielen.<br />

3 Sie ist insgesamt als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen, sofern die Voraussetzungen von R 6 Abs. 4<br />

und 5 KStR 2004 gegeben sind. 4 Es liegen in diesem Fall steuerbare Leistungen vor.<br />

Beispiel 4:<br />

1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an<br />

privatrechtliche Unternehmer ab.<br />

2 Beurteilung wie zu Beispiel 3.<br />

Beispiel 5:<br />

1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an einen als<br />

gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein ab, der nicht unternehmerisch tätig ist. 2 Mitglieder des<br />

Vereins sind neben der gestellenden Person des öffentlichen Rechts weitere juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Einrichtungen.<br />

3 Beurteilung wie zu Beispiel 3.<br />

Beispiel 6:<br />

1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art<br />

an den Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab.<br />

2 Es ist eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art anzunehmen, wenn die<br />

Personalkostenerstattung unmittelbar dem Betrieb gewerblicher Art zufließt. 3 Die Personalgestellung kann<br />

jedoch dem hoheitlichen Bereich zugerechnet werden, sofern der Bedienstete zunächst in den<br />

Hoheitsbereich zurückberufen und von dort abgestellt wird und der Erstattungsbetrag dem Hoheitsbereich<br />

zufließt.<br />

Beispiel 7:<br />

1<br />

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art<br />

an einen Betrieb gewerblicher Art einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder an einen<br />

privatrechtlichen Unternehmer ab.<br />

2<br />

Es liegt eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art vor.<br />

Beispiel 8:<br />

1<br />

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art<br />

an den eigenen Hoheitsbereich ab.<br />

2<br />

Die Überlassung des Personals ist dann nicht als steuerbare Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2<br />

UStG anzusehen, wenn beim Personaleinsatz eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Trennung<br />

zwischen dem unternehmerischen Bereich (Betrieb gewerblicher Art) und dem Hoheitsbereich<br />

vorgenommen wird.<br />

(16) Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vorwiegend zum Zwecke der Versorgung<br />

des Hoheitsbereichs der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind<br />

(Selbstversorgungsbetriebe), sind nur dann Betriebe gewerblicher Art, wenn bezüglich der Umsätze an Dritte die<br />

Voraussetzung von R 6 Abs. 5 KStR 2004 erfüllt ist.<br />

(17) Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle“, die Anlieferungs-<br />

Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 3. 7. 2008, V R 40/04, BStBl 2009 II S. 208).

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