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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 98 besteuern (§ 3d Satz 2 UStG). 11 Die zweite Lieferung D 1 an NL ist eine ruhende Lieferung. 12 Die Lieferung<br />

des D 1 an NL fällt deshalb nicht unter die Regelung des § 3c UStG. 13 Der Lieferort für diese Lieferung liegt<br />

nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in den Niederlanden (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgt. 14 Die Lieferung ist nach niederländischem Recht zu beurteilen. 15 D 1 muss sich<br />

in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen.<br />

16<br />

Würde D 1 mit niederländischer USt-IdNr. auftreten, wäre die Lieferung des D 2 an D 1 als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn D 2 die Voraussetzungen hierfür nachweist.<br />

17<br />

Würde die Versendung im vorliegenden Fall allerdings der zweiten Lieferung (D 1 an NL) zuzuordnen<br />

sein, wäre diese Lieferung nach § 3c UStG zu beurteilen, da der Gegenstand <strong>vom</strong> Lieferer in einen anderen<br />

Mitgliedstaat versendet wird und der Abnehmer NL als Privatperson nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG<br />

genannten Personen gehört.

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