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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 590<br />

IV R 69/79, BStBl 1983 II S. 36, und R 13.2 EStR 2005). 3 Ein Unternehmer, der überwiegend mit erworbenem Vieh Handel treibt und<br />

daneben erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh mästet, unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 4 Die<br />

Lieferungen des selbstgemästeten Schlachtviehs sind deshalb keine Umsätze im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 12. 1976,<br />

V R 103/73, BStBl 1977 II S. 273). 5 Die Zierfischzucht in Teichen fällt nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 6 Zur Frage, inwieweit die Aufzucht<br />

von Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und Besatzfischen in Teichen als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 13. 3. 1987, V R 55/77, BStBl II S. 467. 7 Für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung<br />

von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, ist die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar. 8 Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken. 9 Diese<br />

Vermietungsumsätze unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz. 10 Umsätze aus einem<br />

Tierzuchtbetrieb werden dann nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt, wenn dem Unternehmer für die Tierhaltung<br />

nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 29. 6. 1988,<br />

X R 33/82, BStBl II S. 922). 11 Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch Verkauf und<br />

Rückkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der <strong>vom</strong> Landwirt<br />

erbrachten Leistung künstlich erhöhen und der Händler in den Genuss eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht<br />

(BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 7. 1998, V R 68/96, BStBl II S. 637).<br />

(5) 1 Die Anwendung des § 24 UStG setzt grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 4. 1993, XI R 50/90, BStBl II S. 696). 2 Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher<br />

grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes. 3 Dies gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs<br />

ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 1<strong>1.</strong> 2009, V R 16/08) sowie für im engen<br />

sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommenen Hilfsumsätze, sofern es sich dabei um Lieferungen handelt (z. B.<br />

Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und der Unternehmer das einzelne<br />

Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht für die Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Regelbesteuerung<br />

unterliegen. 4 Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die<br />

Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen<br />

schädlicher Strukturwandel vor. 5 Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische<br />

Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb im Sinne des § 24 UStG (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 2. 1980, V R 113/73, BStBl II S. 613, und <strong>vom</strong> 29. 6. 1988, X R 33/82, BStBl II<br />

S. 922). 6 Zu Verpachtungsumsätzen vgl. auch Absätze 9 und 10.<br />

Vermietungsleistungen<br />

(6) Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Vermietungsleistungen setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut<br />

− dem Grunde oder der vorhandenen Anzahl nach dem betriebsgewöhnlichen, d.h. normalen Ausrüstungsbestand des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs des Vermieters zuzurechnen ist,<br />

− trotz der Vermietung normalerweise im Rahmen der eigenen Erzeugertätigkeit des Vermieters verwendet wird, d.h. der Vermieter<br />

bleibt gewöhnlicher Nutzer des Gegenstands, und<br />

− zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken überlassen wird.<br />

Zurechnung zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand<br />

(7) 1 Ein Wirtschaftsgut ist dem Grunde oder der vorhandenen Anzahl nach dem betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines land-<br />

und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, wenn es nach seiner objektiven Zweckbestimmung und der tatsächlichen Übung den <strong>vom</strong><br />

Steuerpflichtigen ausgeübten Erzeugertätigkeiten dient. 2 Umsätze aus der Vermietung von Wirtschaftsgütern, die<br />

− im eigenen Betrieb nicht verwendet werden oder<br />

− einem nicht betriebstypischen Überbestand zuzurechnen sind oder<br />

− ausschließlich zur Überlassung an Dritte vorgehalten werden<br />

sind daher unabhängig von der Dauer sowie dem Zweck der Vermietung aus dem Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

ausgeschlossen, da diese Mittel von vornherein nicht zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs gehören. 3 Ein Wirtschaftsgut, das bis zur Vermietung als zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs gehörig anzusehen ist, scheidet für die Dauer der Vermietung aus diesem Kreis aus, wenn sich der Vermieter<br />

durch eine langfristige Vermietung einer Nutzungsmöglichkeit im eigenen Betrieb begibt. 4 Eine Mietdauer von mindestens 12 Monaten ist<br />

stets als langfristig anzusehen. 5 Solche Vermietungsumsätze unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.<br />

Beispiel 1:<br />

1 Ein Wirtschaftsgut wird auf unbestimmte Dauer vermietet. 2 Der Vertrag kann monatlich gekündigt werden.<br />

3 Die Vermietung ist als langfristig anzusehen und unterliegt somit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. 4 Endet die tatsächliche<br />

Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von 12 Monaten, handelt es sich insgesamt nicht um eine langfristige Vermietung.<br />

Beispiel 2:<br />

1 Ein Wirtschaftsgut wird für drei Monate vermietet. 2 Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um je einen Monat, wenn er nicht<br />

vorher gekündigt wird.

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