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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 640<br />

27.<strong>1.</strong> Übergangsvorschriften<br />

Anwendung von § 15a UStG und § 44 UStDV<br />

(1) 1 § 15a UStG in der Fassung des Artikels 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in<br />

nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften <strong>vom</strong> 9. 12. 2004 (Richtlinien-Umsetzungsgesetz)<br />

findet nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 2004 angeschafft oder<br />

hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde (§ 27 Abs. 11 UStG). 2 Ebenso<br />

findet die Neuregelung nur auf nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten Anwendung. 3 Die Neuregelung des § 15a UStG gilt auch in den Fällen, in denen vor dem<br />

<strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 2005 eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 2004 ausgeführte Leistung geleistet worden<br />

ist.<br />

(2) 1 Die zum <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 2005 durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales<br />

Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften <strong>vom</strong> 9. 12. 2004 (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) erhöhten<br />

Beträge in § 44 UStDV finden nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem<br />

3<strong>1.</strong> 12. 2004 angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.<br />

2<br />

Ebenso findet die Neuregelung nur auf nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten Anwendung. 3 Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen vor dem <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 2005 eine Voraus- oder<br />

Anzahlung für eine nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 2004 ausgeführte Leistung geleistet worden ist.<br />

(3) § 15a Abs. 3 und 4 UStG in der Fassung von Artikel 8 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau<br />

bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft <strong>vom</strong> 22. 8. 2006 findet nur in den<br />

Fällen Anwendung, in denen die Gegenstände, die in das Wirtschaftsgut eingegangen sind, nach dem<br />

3<strong>1.</strong> 12. 2006 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. in denen die sonstigen Leistungen nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 2006<br />

bezogen wurden (§ 27 Abs. 12 UStG).<br />

156<br />

Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG<br />

(4) Die Übermittlung der <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV entsprechend § 18 Abs. 3 UStG in der<br />

Fassung von Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2010 <strong>vom</strong> 8. Dezember 2010<br />

(JStG 2010) ist für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 enden.<br />

156 Zwischenüberschrift und neuer Absatz 4 mit Wirkung <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> Januar 2011 eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> Dezember 2010 – IV<br />

D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930), BStBl I 2011 S. 46 –

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