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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 133<br />

3a.1<strong>1.</strong> Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen<br />

(1) 1 Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel,<br />

Antenne oder Satellit verbreitet werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Verbreitung gleichzeitig über das<br />

Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erfolgt. 3 Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen<br />

bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer, für dessen<br />

Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe<br />

Abschnitt 3a.2 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8<br />

Nr. 1).<br />

(2) 1 Ein Rundfunk- und Fernsehprogramm, das nur über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz<br />

verbreitet wird, gilt dagegen als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13<br />

UStG). 2 Die Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport,<br />

Wissenschaft und Unterhaltung ist ebenfalls eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung.<br />

3 Hierunter fällt der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze und<br />

nicht gleichzeitig über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet wird.<br />

(3) Zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen inländischer und ausländischer Rundfunkanstalten des<br />

öffentlichen Rechts untereinander vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 15.

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