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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 171<br />

4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4) ist ausgeschlossen für die in<br />

§ 4 Nr. 8, 10, 11 und 11b UStG bezeichneten Umsätze 66 . 2 Dadurch wird bei Umsätzen des Geld- und<br />

Kapitalverkehrs und bei Versicherungsumsätzen eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug in anderen als in den<br />

in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Fällen vermieden. 3 Die Regelung<br />

hat jedoch nur Bedeutung für umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen.<br />

(2) 1 Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind ferner Bearbeitungen oder Verarbeitungen von<br />

Gegenständen einschließlich Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 UStG ausgeschlossen. 2 Diese Leistungen<br />

können jedoch z.B. unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG steuerfrei sein.<br />

66<br />

Angabe geändert durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />

Die vorhergehende Fassung lautete:<br />

„für die in § 4 Nr. 8, 10 und 11 UStG bezeichneten Umsätze“

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