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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 281<br />

4.28.<strong>1.</strong> Lieferung bestimmter Gegenstände<br />

(1) 1 Nach § 4 Nr. 28 UStG ist die Lieferung von Gegenständen befreit, die der Unternehmer ausschließlich für<br />

Tätigkeiten verwendet, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfrei sind. 2 Diese Voraussetzungen müssen während<br />

des gesamten Verwendungszeitraumes vorgelegen haben.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arzt veräußert Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich seiner nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien<br />

Tätigkeit gedient haben.<br />

3<br />

§ 4 Nr. 28 UStG ist weder unmittelbar noch entsprechend auf sonstige Leistungen anwendbar (vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 26. 4. 1995, XI R 75/94, BStBl II S. 746).<br />

(2) 1 Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG auch in den Fällen in<br />

Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens<br />

5 %) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG befreit sind. 2 Voraussetzung hierfür ist<br />

jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug<br />

vorzunehmen.<br />

(3) 1 Nach § 4 Nr. 28 UStG ist auch die Lieferung von Gegenständen befreit, für die der Vorsteuerabzug nach<br />

§ 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. 2 Die Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt<br />

der Lieferung die Vorsteuer für die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der<br />

Nebenkosten und der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abgezogen werden konnte.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer veräußert im Jahr 2 Einrichtungen seines Gästehauses. Ein Vorsteuerabzug aus den<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten, die auf die Einrichtungen entfallen, war im Jahr 1 nach § 15 Abs. 1a<br />

UStG ausgeschlossen. 3 Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände im Jahr 2 ist hiernach steuerfrei.<br />

(4) 1 Die Lieferung von Gegenständen ist auch dann nach § 4 Nr. 28 UStG befreit, wenn die anteiligen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Zeit bis zum 3<strong>1.</strong> 3. 1999 als Repräsentationsaufwendungen der<br />

Besteuerung des Eigenverbrauchs unterworfen waren und für die Zeit nach dem 3<strong>1.</strong> 3. 1999 eine<br />

Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 UStG vorgenommen wurde. 2 Die<br />

Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Lieferung der Vorsteuerabzug aus der<br />

Anschaffung, Herstellung oder Einfuhr des Gegenstands im Ergebnis durch die Besteuerung als Eigenverbrauch<br />

oder durch die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG vollständig ausgeglichen worden ist. 3 Dies bedeutet, dass<br />

die Steuer für den Eigenverbrauch und die Vorsteuerberichtigung angemeldet und entrichtet sein muss. 4 Im<br />

Übrigen wird auf das BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 7. 2008, XI R 60/06, BStBl 2009 II S. 167 hingewiesen.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer U hat ein Segelschiff für 100 000 € zuzüglich <strong>Umsatzsteuer</strong> erworben. Er verkauft es im<br />

3<br />

Kalenderjahr 2004. Bis zum 3<strong>1.</strong> 3. 1999 hat er die Aufwendungen für das Schiff als<br />

Repräsentationsaufwendungen der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c<br />

UStG 1993 unterworfen. 4 Für die Zeit nach dem 3<strong>1.</strong> 3. 1999 bis zum 3<strong>1.</strong> 12. 2003 nimmt er eine<br />

Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 UStG vor. 5 Die Steuer für den<br />

Aufwendungseigenverbrauch und die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG ist vollständig entrichtet<br />

worden. 6 Das Schiff ist mit Ablauf des 3<strong>1.</strong> 12. 2003 vollständig abgeschrieben.<br />

7<br />

Der Verkauf im Kalenderjahr 2004 ist nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.<br />

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.<br />

82<br />

(6) Liegen für die Lieferungen von Gegenständen nach § 4 Nr. 28 UStG durch den Unternehmer auch<br />

die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer<br />

innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des<br />

§ 4 Nr. 28 UStG diesen Steuerbefreiungen vor.<br />

82 Absatz 6 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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