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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 623 (10) 1 Ermittelt der Unternehmer nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen<br />

oder für die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen die Bemessungsgrundlage insgesamt,<br />

entfällt die Verpflichtung, in den Aufzeichnungen die Reisevorleistungen ganz oder anteilig den einzelnen<br />

Reiseleistungen zuzuordnen. 2 Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss in diesen Fällen lediglich zu<br />

ersehen sein, dass die Reisevorleistungen für eine bestimmte Gruppe von Reiseleistungen oder die in einem<br />

Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen in Anspruch genommen worden sind.<br />

Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für Reiseleistungen (§ 25 Abs. 5 Nr. 3<br />

UStG)<br />

(11) 1 Aufgezeichnet werden müssen sowohl die Bemessungsgrundlagen für umsatzsteuerpflichtige<br />

Reiseleistungen als auch die Bemessungsgrundlagen für umsatzsteuerfreie Reiseleistungen. 2 Ist nach § 25 Abs. 2<br />

UStG nur ein Teil einer Reiseleistung umsatzsteuerfrei, muss aus den Aufzeichnungen des Unternehmers<br />

hervorgehen, wie hoch die Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Reiseleistung ist und welcher Betrag als<br />

Bemessungsgrundlage auf den umsatzsteuerpflichtigen Teil der Reiseleistung entfällt.<br />

(12) 1 Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für jede einzelne Reiseleistung oder für den jeweiligen Teil<br />

2<br />

einer Reiseleistung aufzuzeichnen. Führt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere<br />

Reiseleistungen aus, braucht er nur den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für diese Reiseleistungen<br />

aufzuzeichnen.<br />

3 Unternehmer, die nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG verfahren, haben lediglich die<br />

Gesamtbemessungsgrundlagen für die jeweiligen Gruppen von Reiseleistungen oder den Gesamtbetrag der<br />

Bemessungsgrundlagen für die innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Reiseleistungen<br />

aufzuzeichnen.<br />

(13) 1 Ändert sich die Bemessungsgrundlage für eine Reiseleistung nachträglich, muss in den Aufzeichnungen<br />

angegeben werden, um welchen Betrag sich die Bemessungsgrundlage verringert oder erhöht hat. 2 Der Betrag<br />

der berichtigten Bemessungsgrundlage braucht nicht aufgezeichnet zu werden.

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