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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 482<br />

15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />

(1) 1 Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die<br />

in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als<br />

auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen<br />

Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. 2 Die Aufteilung richtet sich<br />

allein nach der Verwendung des bezogenen Gegenstands oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung<br />

(vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 1), nicht aber nach dem Anlass, aus dem der Unternehmer den Gegenstand oder die<br />

sonstige Leistung bezogen hat (BFH-Urteile <strong>vom</strong> 18. 12. 1986, V R 18/80, BStBl 1987 II S. 280, und <strong>vom</strong><br />

10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552). 3 Von der Aufteilung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren<br />

Teil sind die Vorsteuerbeträge ausgenommen, die zwar der Verwendung nach für eine Aufteilung in Frage<br />

kämen, bei denen jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG für den Abzug nicht vorliegen (z.B. bei<br />

fehlendem Steuerausweis in der Rechnung). 4 Außerdem scheiden die Steuerbeträge für eine Aufteilung aus, die<br />

dem Unternehmer für in Anspruch genommene Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wurden (vgl.<br />

auch Abschnitt 15.2 Abs. 6). 5 Diese Vorsteuerbeträge bleiben insgesamt <strong>vom</strong> Abzug ausgeschlossen.<br />

(2) 1 Die Aufteilung der Vorsteuern ist nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. 2 Dies bedeutet, dass die<br />

Vorsteuern nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung aufzuteilen sind (vgl. Abschnitt 15.17). 3 Die Aufteilung<br />

schließt an die Grundsätze an, die sich aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG für die Zuordnung der Vorsteuern zu den<br />

einzelnen Umsätzen des Unternehmers herleiten. 4 Dementsprechend erstreckt sich § 15 Abs. 4 UStG nicht auf<br />

die Vorsteuerbeträge, die entweder allein den zum Abzug berechtigenden Umsätzen oder allein den zum<br />

Ausschluss des Vorsteuerabzugs führenden Umsätzen zuzurechnen sind. 5 Die Abziehbarkeit der einer Umsatzart<br />

ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge beurteilt sich daher stets nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1<br />

bis 3 UStG. 6 Die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG betrifft somit nur die Vorsteuerbeträge, die teils der einen<br />

und teils der anderen Umsatzart zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 9. 1993, V R 82/91, BStBl 1994 II<br />

S. 271). 7 Im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 5 bis 8.<br />

(3) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den<br />

ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a<br />

UStG maßgebend (vgl. Abschnitt 15a.2).

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