26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 394<br />

Anwendungsbereich<br />

13b.<strong>1.</strong> Leistungsempfänger als Steuerschuldner<br />

(1) 1 Unternehmer und juristische Personen schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland<br />

ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2 Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im<br />

Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3 Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und<br />

Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.<br />

4 Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die<br />

Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5 Zuständig für die Besteuerung<br />

dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist.<br />

6 Für juristische Personen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.<br />

(2) 1 Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer:<br />

<strong>1.</strong> Nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG).<br />

2. Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu<br />

errichten. 2 Lieferung und Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus<br />

Kopenhagen ausführen.<br />

3 Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U<br />

(§ 3 Abs. 4 und 7 Satz 1 UStG). 4 Die <strong>Umsatzsteuer</strong> für diese Werklieferung schuldet U (§ 13b Abs. 5<br />

Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

3. Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die<br />

Errichtung eines Gebäudes in München.<br />

2 Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland steuerpflichtige Leistungen an U (§ 3a<br />

Abs. 3 Nr. 1 UStG). 3 Die <strong>Umsatzsteuer</strong> für diese Leistung schuldet U (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in<br />

Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

4. Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den<br />

Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG).<br />

5.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank B in Dresden die Anschaffung eines PKW. Bis<br />

zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich B den PKW zur Sicherheit übereignen. 3 Da U seinen<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet B den PKW durch Veräußerung an einen privaten<br />

Abnehmer A.<br />

4<br />

Mit der Veräußerung des PKW durch B liegen eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an B<br />

(Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung von B an A vor (vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>2 Abs. 1). 5 Für die<br />

Lieferung des U schuldet B als Leistungsempfänger die <strong>Umsatzsteuer</strong> (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in<br />

Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 UStG).<br />

1 2<br />

Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG). Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG<br />

fallen, vgl. Abschnitt 4.9.<strong>1.</strong> 3 Hierzu gehören insbesondere:<br />

– Die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken und<br />

– die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelmäßig<br />

wiederkehrende Erbbauzinsen.<br />

4<br />

Da die Umsätze, die unter das GrEStG fallen, nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei sind, ist für die<br />

Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Abnehmers) erforderlich, dass ein<br />

wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) durch den Lieferer vorliegt (vgl. Abschnitte 9.1<br />

und 9.2 Abs. 8 und 9).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit Darlehen<br />

einer Bank B finanziert wurde. 2 Da U seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt B die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!