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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 184<br />

4.7.<strong>1.</strong> Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages,<br />

NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a UStG betrifft insbesondere wehrtechnische<br />

Gemeinschaftsprojekte der NATO-Partner, bei denen der Generalunternehmer im Inland ansässig ist. 2 Die<br />

Leistungen eines Generalunternehmers sind steuerfrei, wenn die Verträge so gestaltet und durchgeführt werden,<br />

dass der Generalunternehmer seine Leistungen unmittelbar an jeden einzelnen der beteiligten Staaten ausführt.<br />

3 Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn beim Abschluss und bei der Durchführung der Verträge<br />

das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder eine von den beteiligten Staaten geschaffene Einrichtung<br />

im Namen und für Rechnung der beteiligten Staaten handelt.<br />

(2) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a UStG umfasst auch Lieferungen von<br />

Rüstungsgegenständen an andere NATO-Partner. 2 Für diese Lieferungen kann auch die Steuerbefreiung für<br />

Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 6.1).<br />

(3) 1 Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet<br />

eines anderen Mitgliedstaats stationierten NATO-Streitkräfte befreit. 2 Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte<br />

dieses Mitgliedstaates handeln (z.B. Lieferungen an die belgischen Streitkräfte in Belgien). 3 Begünstigt sind<br />

Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch<br />

oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft bestimmt sind. 4 Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen<br />

an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist.<br />

(4) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 UStG gilt nicht für die Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne<br />

des § 1b Abs. 2 und 3 UStG. 2 In diesen Fällen richtet sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a<br />

UStG.<br />

(5) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d UStG setzt voraus, dass der Gegenstand der<br />

Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird. 2 Die Beförderung oder<br />

Versendung ist durch einen Beleg entsprechend § 17a UStDV nachzuweisen. 3 Eine Steuerbefreiung kann nur für<br />

Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.<br />

(6) 1 Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b<br />

bis d UStG – abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen – von den Voraussetzungen<br />

und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten. 2 Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an<br />

Organe oder sonstige Organisationseinheiten (z.B. Außenstellen oder Vertretungen) von zwischenstaatlichen<br />

Einrichtungen gelten die umsatzsteuerlichen Privilegien des Mitgliedstaates, in dem sich diese Einrichtungen<br />

befinden. 3 Der Unternehmer hat durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilte<br />

Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden<br />

Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind. 4 Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des<br />

Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der<br />

zuständigen Behörde einzuholen. 5 In diesen Fällen tritt an die Stelle des Sichtvermerks eine Eigenbestätigung<br />

der Einrichtung, in der auf die entsprechende Genehmigung (Datum und Aktenzeichen) hinzuweisen ist. 6 Für die<br />

von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der<br />

begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (vgl. BMF-<br />

Schreiben <strong>vom</strong> 23. Juni 2011, BStBl I S. 677, und Artikel 51 i. V. m. Anhang II der<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1). 68<br />

(7) 1 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen <strong>vom</strong> Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV<br />

buchmäßig nachgewiesen werden. 2 Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der<br />

Buchführung zu ersehen sein. 3 Der Unternehmer soll den Nachweis bei Lieferungen entsprechend § 17c Abs. 2<br />

UStDV und bei sonstigen Leistungen entsprechend § 13 Abs. 2 UStDV führen.<br />

68<br />

Absatz 6 Satz 6 neu gefasst durch BMF.Schreiben <strong>vom</strong> 23. Juni 2011 – IV D 3 –S 7158-b/11/10001 (2011/0502963), BStBl I S. 677. Die<br />

Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 bewirkt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 6 Satz 6 lautete:<br />

„ 6 Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten<br />

Einrichtung ist ein Vordruck nach amtilich vorgeschriebenen Muster zu verwenden.“

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