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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 238 Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe ee UStG)<br />

(18) 1 Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ee UStG gelten Rehabilitationsdienste und<br />

Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen) bestehen, als anerkannte Einrichtungen. 2 Dies gilt auch für ambulante Rehabilitationseinrichtungen,<br />

die Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringen und mit denen Verträge unter Berücksichtigung von § 21<br />

SGB IX bestehen (§ 2 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation).<br />

Einrichtungen zur Geburtshilfe (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe ff UStG)<br />

(19) 1 Von Hebammen geleitete Einrichtungen zur Geburtshilfe, z.B. Geburtshäuser und Entbindungsheime,<br />

erbringen mit der Hilfe bei der Geburt und der Überwachung des Wochenbettverlaufs sowohl ambulante wie<br />

auch stationäre Leistungen. 2 Werden diese Leistungen von Einrichtungen des privaten Rechts erbracht,<br />

unterliegen sie der Steuerbefreiung, wenn für sie nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ff UStG<br />

Verträge nach § 134a SGB V gelten. 3 Verträge dieser Art dienen der Regelung und Versorgung mit<br />

4<br />

Hebammenhilfe. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen<br />

Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung.<br />

Hospize (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe gg UStG)<br />

(20) 1 Hospize dienen der Begleitung eines würdevolleren Sterbens. 2 Leistungen in und von Hospizen werden<br />

sowohl ambulant als auch stationär ausgeführt.<br />

(21) 1 Stationäre und teilstationäre Hospizleistungen fallen unter die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe gg UStG, sofern sie von Einrichtungen des Privatrechts erbracht werden,<br />

mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen. 2 Diese Verträge regeln Zuschüsse zur stationären oder<br />

teilstationären Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, wenn<br />

eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt ausgeschlossen ist.<br />

(22) 1 Ambulante Hospizleistungen, die unter der fachlichen Verantwortung von Gesundheits- und<br />

Krankenpflegern oder anderen vergleichbar qualifizierten medizinischen Fachkräften erbracht werden,<br />

unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG. 2 Das Gleiche gilt für Leistungen der<br />

spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V.<br />

Maßregelvollzug (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG)<br />

(23) 1 Die Umsätze von Krankenhäusern des Maßregelvollzugs, die von juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts betrieben werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei. 2 Einrichtungen des<br />

privaten Rechts, denen im Wege der Beleihung die Durchführung des Maßregelvollzugs übertragen wird und die<br />

nicht über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügen, sind mit ihren Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b<br />

Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG ebenfalls von der <strong>Umsatzsteuer</strong> befreit, wenn es sich um Einrichtungen nach<br />

§ 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG handelt. 3 Hierunter fallen insbesondere psychiatrische Krankenhäuser und<br />

Entziehungsanstalten, in denen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter behandelt und untergebracht<br />

werden. 4 Neben den ärztlichen Behandlungsleistungen umfasst die Steuerbefreiung auch die Unterbringung,<br />

Verpflegung und Verwahrung der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen.<br />

Beschränkung der Steuerbefreiungen<br />

(24) 1 Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen<br />

steuerfrei als auch bei Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes. 2 Die Steuerbefreiung für Einrichtungen<br />

im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg UStG wird jedoch jeweils auf den<br />

Bereich der Zulassung, des Vertrages bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch beschränkt.<br />

Beispiel:<br />

Eine Einrichtung ohne Zulassung nach § 108 SGB V, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V<br />

besteht, kann keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen erbringen.<br />

(25) 1 Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den „Umfang“ z.B. des im Rahmen der<br />

Zulassung vereinbarten Leistungspakets. 2 Sofern z.B. ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus<br />

Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z.B.<br />

Chefarztbehandlung, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b UStG.

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