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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 474<br />

15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis<br />

in einer Rechnung<br />

(1) Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 UStG ist nicht Voraussetzung, dass der<br />

Leistungsempfänger im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong><br />

<strong>1.</strong> 4. 2004, C-90/02, EuGHE I S. 3303).<br />

Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen<br />

127 1<br />

(2) Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> als<br />

Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen<br />

verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2 Dies gilt nicht für die Steuer, die der Erwerber<br />

schuldet, weil er gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich<br />

der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr.<br />

verwendet und der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG deshalb im Gebiet dieses<br />

Mitgliedstaates als bewirkt gilt (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 9. 2010, V R 39/08, BStBl 2011 II S. , und <strong>vom</strong><br />

8. 9. 2010, XI R 40/08, BStBl 2010 II S. ). 3 Bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

unterliegen und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet haben, ist der Abzug der Steuer für den<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

24. 9. 1998, V R 17/98, BStBl 1999 II S. 39).<br />

(3) 1 Das Recht auf Vorsteuerabzug der Erwerbssteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbssteuer<br />

entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). 2 Der Unternehmer kann damit den Vorsteuerabzug in der Voranmeldung oder<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu<br />

versteuern hat.<br />

Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers<br />

(4) Zum Vorsteuerabzug bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vgl.<br />

Abschnitt 13b.1 Abs. 42 bis 46.<br />

Vorsteuerabzug im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts<br />

(5) 1 Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts wird die Steuer für die Lieferung des ersten<br />

Abnehmers an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet (§ 25b Abs. 2 UStG, vgl. Abschnitt 25b.1 Abs. 6).<br />

2<br />

Der letzte Abnehmer kann diese Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen<br />

bezieht und soweit er ihn zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen<br />

(§ 25b Abs. 5 UStG).<br />

127<br />

Absatz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 7. Juli 2011 – IV D 2 – S 7300-b/09/10001 (2011/0468888) –; BStBl I S. . Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2011 ausgeführt werden, ist es<br />

grundsätzlich ausreichend, wenn der Unternehmer die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der<br />

Beendigung des Versands oder der Beförderung lediglich glaubhaft macht.<br />

Die vorhergehende Fassung des Absatz 2 lautete:<br />

„(2) 1 Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> als Vorsteuer abziehen, wenn er den<br />

Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2 Bei<br />

Land- und Forstwirten, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet<br />

haben, ist der Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 24. 9. 1998, V R 17/98, BStBl 1999 II S. 39).“

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