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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 392<br />

13.5. Istversteuerung von Anzahlungen<br />

(1) 1 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt<br />

oder ein Teil des Entgelts (z.B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der<br />

Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt<br />

oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. 2 Zum Zeitpunkt der Vereinnahmung vgl. Abschnitt 13.6 Abs. <strong>1.</strong><br />

92 1<br />

(2) Anzahlungen können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen,<br />

die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden.<br />

2<br />

Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in diesen Fällen nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist.<br />

(3) 1 Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige<br />

Leistung entrichtet werden. 2 Bezieht sich eine Anzahlung auf mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist<br />

sie entsprechend aufzuteilen. 3 Was Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung ist, muss nach den<br />

Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. 4 Wird eine Leistung in Teilen geschuldet und bewirkt<br />

(Teilleistung), sind Anzahlungen der jeweiligen Teilleistung zuzurechnen, für die sie geleistet werden (vgl.<br />

5<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 5. 1988, V R 102/83, BStBl II S. 848). Fehlt es bei der Vereinnahmung der Zahlung noch<br />

an einer konkreten Leistungsvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung zu<br />

betrachten ist; aus den Umständen des Einzelfalles, z.B. bei dauernder Geschäftsverbindung mit regelmäßig sich<br />

wiederholenden Aufträgen, kann sich ergeben, dass es sich dennoch um eine Anzahlung für eine künftige<br />

Leistung handelt, die zur Entstehung der Steuer führt.<br />

(4) 1 Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fällt,<br />

braucht nicht der Steuer unterworfen zu werden. 2 Dagegen ist die Anzahlung zu versteuern, wenn bei ihrer<br />

Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistung erfüllt<br />

werden.<br />

(5) Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage<br />

nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 15.<br />

(6) Zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen vgl. Abschnitt 14.8, zum<br />

Vorsteuerabzug bei Anzahlungen vgl. Abschnitt 15.3.<br />

(7) Werden Anzahlungen in fremder Währung geleistet, ist die einzelne Anzahlung nach dem im Monat der<br />

Vereinnahmung geltenden Durchschnittskurs umzurechnen (§ 16 Abs. 6 UStG); bei dieser Umrechnung<br />

verbleibt es, auch wenn im Zeitpunkt der Leistungsausführung ein anderer Durchschnittskurs gilt.<br />

92<br />

Abs. 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 15. April 2011 – IV D 2 – S 7270/10/10001 (2011/0304805), BStBl I S. 489. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />

Die vorhergehende Fassung lautete:<br />

„(2) Anzahlungen usw. können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines<br />

Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden.“

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